Gewinnabführung bei Unternehmensverträgen
Eine AG kann, gleichgültig welche Vereinbarungen über die Berechnung des abzuführenden Gewinns getroffen worden sind, als ihren Gewinn höchstens den ohne die Gewinnabführung entstehenden Jahresüberschuss abführen, vermindert um einen Verlustvortrag aus dem Vorjahr und um den Betrag, der in die gesetzliche Rücklage (gesetzliche Rücklage bei Unternehmensverträgen) einzustellen ist. Sind während der Dauer des Vertrages Beträge in freie Rücklagen eingestellt worden, können diese Beträge den freien Rücklagen entnommen und als Gewinn abgeführt werden.
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