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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Gesetz über rechtliche Rahmenbedingungen für den elektronischen Geschäftsverkehr (EGG) - E-Commerce-Richtline

Zum 1. Januar 2002 wurde das Bürgerliche Gesetzbuch (BGB) für die technischen Möglichkeiten des 21. Jahrhunderts aufgerüstet, neue Vertriebswege für Waren und Dienstleistungen sowie neue Kommunikationsformen fanden Einzug in das zentrale Gesetzeswerk des Zivilrechts.

Die Umsetzung der EU E-Commerce-Richtlinie in deutsches Recht erfolgte in aller erster Linie durch die Einfügung des § 312e in das Bürgerliche Gesetzbuch und die Einführung zahlreicher Änderungen in das Teledienste-Gesetz (TDG). Beschlossen wurde das Gesetz am 9. November 2001. Ebenfalls modernisiert wurde das Teledienste-Datenschutzgesetz (TDDSG).

Geltungsbereich

Während die voranstehenden Regelungen zum Fernabsatz im BGB (§312b-d, früher Fernabsatzgesetz) alle Verträge betreffen, die mit Hilfe von Fernkommunikationseinrichtungen getroffen werden, richtet sich die E-Commerce-Richtline alleine auf den Vertrag im elektronischen Geschäftsverkehr. Genauer: wenn sich der Unternehmer eines Tele- oder Mediendienstes zum Vertragsabschluss bedient. Das sind in aller Regel die Dienstleistungen über elektronische Systeme wie etwa das World-Wide-Web.

Vorschriften

Der Unternehmer muss dem Kunden vor Abgabe der Bestellung die technische Möglichkeit angemessen und wirksam zur Verfügung stellen, Eingabefehler bei der Bestellung zu erkennen und zu korrigieren. Es gibt umfassende Informationspflichten vor Vertragsabschluss, enthalten in der BGB-Informationspflichten-Verordnung (BGB-InfoV), es muss sichergestellt sein, dass der Kunde diese Informationen rechtzeitig vor Abgabe der Bestellung erhält. Der Zugang der Bestellung ist unverzüglich auf elektronischem Wege zu bestätigen. Die Vertrags- und Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind bei Vertragsabschluss abrufbar und in wiedergabefähiger Form speicherbar zur Verfügung zu stellen. Im Teledienstegesetz wurde das Herkunftslandsprinzip eingeführt, nach dem für den Anbietern von elektronischen Inhalten in aller Regel die rechtlichen Bedingungen des Landes gelten, in dem er seinen Sitz hat - auch unabhängig davon, wo die Server seines Angebots stehen. Allerdings kennt auch die E-Commerce-Richtline hiervon ausnahmen, vor allem in Bezug auf den Verbraucherschutz und datenschutzrechtliche Vorschriften.



 
Weitere Begriffe : MM-Schlüssel | Zins, originärer | Geschäftsbeschränkungen
 
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