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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geregelter Markt

Der Geregelte Markt ist seit dem 1. Mai 1987 das zweite Börsensegment. Er gilt für Unternehmen als Vorstufe zum Amtlichen Handel, deshalb sind die Zulassungsvoraussetzungen auch weniger streng als beim Amtlichen Markt.

Die einzelnen Bedingungen:

  • Der Nennbetrag der neuen Aktien beträgt hier 250.000 Euro bei einer Aktienmindeststückzahl von 10.000 für den Freien Handel (für Privatanleger). Seit 1998 können hier sogar unter bestimmten Bedingungen Unternehmen notieren, die erst vor weniger als 18 Monaten gegründet wurden.
  • Die Zwischenberichtspflicht ist anders als beim Amtlichen Markt nicht zwingend, aber erwünscht. Sie kann von jeder einzelnen Börse eigenständig verbindlich vorgeschrieben werden.

Die Entscheidung über die Zulassung zum Geregelten Markt erfolgt über den Zulassungsausschuss der jeweiligen Börse. Die Kursfeststellung ist nichtamtlich und erfolgt durch Freimakler. Die Zulassungsgebühren betragen die Hälfte von denen des Amtlichen Marktes.

Weitere Börsensegmente sind der Amtliche Markt und der Freiverkehr.

Markt an den deutschen Wertpapierbörsen. Für den geregelten Markt gelten erleichterte Zulassungsbedingungen und weniger strenge Publizitätsvorschriften als für den Amtlichen Markt. In seiner Konzeption ist er dem Amtlichen Markt nachgeordnet und dem Freiverkehr vorgeordnet. Der Geregelte Markt soll solchen Unternehmen die Eigenkapitalzuführung ermöglichen, die die Anforderungen des Amtlichen Marktes nicht erfüllen, ihre Aktien jedoch öffentlich auf einem gesetzlich geregelten Markt unter Aufsicht des Börsenvorstandes notieren lassen wollen. Besonders kleinen Unternehmen bietet sich die Möglichkeit der Kapitalbeschaffung über die Börse. Begr. f. d. „Zweite Börsensegment" an den deutschen Wertpapierbörsen. Der g. M. eröffnet Unternehmen, welche die Minimalanforderungen des amtlichen Handels nicht erfüllen, den Zugang zu den Börsen. Auf diesem sog. „2. Markt" findet keine amtliche Notierung statt; dennoch unterliegt die nichtamtliche Preisfeststellung einer gesetzlichen Regelung. S. a. Freiverkehr.



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