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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Geldwäsche, allgemeine Identifizierungspflichten für Banken (Institute)

Ein Institut hat bei Annahme oder Abgabe von Bargeld, Wertpapieren i. S. d. DepG oder Edelmetallen im Wert von 15.000 Euro oder mehr zuvor denjenigen zu identifizieren, der ihm gegenüber auftritt. Dies gilt auch, wenn das Institut mehrere Finanztransaktionen im vorgenannten Sinne durchführt, die zusammen 15.000 Euro oder mehr ausmachen, sofern tatsächliche Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass zwischen ihnen eine Verbindung besteht. Dies gilt nicht im Verhältnis von Instituten untereinander, ebenso nicht, wenn Inhaber oder Mitarbeiter eines Unternehmens auf das Konto des Unternehmens regelmässig Gelder bar einzahlen oder von ihm abheben oder wenn Bargeld in einem Nachttresor deponiert wird. Unterhält ein Institut einen Nachttresor, so hat es dessen Benutzer zu verpflichten, darüber nur Geld für eigene Rechnung einzuzahlen. Weiter lässt das Geldwäschegesetz eng begrenzte Ausnahmen von Identifizierungspflicht zu. Es besteht genau geregelte Aufzeichnungspflicht.



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