Geldwäsche, Anzeige von Verdachtsfällen
Ein Institut oder andere Verpflichtete haben, auch wenn die nach dem Geldwäschegesetz relevanten Beträge unterschritten werden, bei Feststellung von Tatsachen, die daraufschliessen lassen, dass eine Finanztransaktion einer Geldwäsche dient oder im Fall ihrer Durchführung dienen würde, diese unvzgl. mündlich, fernmündlich, fernschriftlich oder durch elektronische Datenübermittlung den zuständigen Strafverfolgungsbehörden und in Kopie dem BKA -Zentralstelle für Verdachtsanzeigen - anzuzeigen. Ein Institut ist darüber hinaus zur Anzeige auch verpflichtet, wenn Tatsachen daraufschliessen lassen, dass eine Finanztransaktion der Finanzierung einer terroristischen Vereinigung oder organisierter Kriminalität dienen würde. Vergehen gegen die Vorschriften sind mit Bussgeld bewehrte Ordnungswidrigkeiten.
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