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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eurowährung in Monaco, San Marino und Vatikanstadt sowie Andorra

Vereinbarungen mit der EU erlauben es nach Darstellung der EZB den 4 Ländern, Euro als offizielle Währung zu verwenden, und verpflichten sie, Euro-Banknoten und -Münzen den Status eines gesetzlichen Zahlungsmittels zuzuerkennen. Diese Länder dürfen keine Banknoten emittieren, doch ist ihnen die Emission einer bestimmten Menge Euro-Münzen pro Jahr gestattet. Die jährlichen Höchstbeträge an Euro-Münzen, die ausgegeben werden dürfen, sind: Monaco: l/500stel der im gleichen Jahr von Frankreich geprägten Münzen; San Marino: 1.944.000 Euro; Vatikanstadt 1.000.000 Euro zzgl. 300.000 Euro im Jahr der Sedisvakanz, in jedem Heiligen Jahr und im Jahr der Eröffnung eines ökumenischen Konzils. Die Menge an ausgebbaren Euro-Münzen von San Marino und Vatikanstadt wird regelmässig auf der Grundlage des italienischen Verbraucherpreisindex angepasst. Die von diesen 3 Ländern ausgegebenen Euro-Münzen müssen hins. Nennwert, Status als gesetzlichem Zahlungsmittel, technischer Merkmale, künstlerischer Merkmale der gemeinsamen Seite und der gemeinsamen künstlerischen Merkmale der nationalen Seite mit den von den Ländern des Euroraums ausgegebenen Euro-Münzen übereinstimmen. Die von den 3 Staaten ausgegebenen Münzen sind in den Ländern, die den Euro als offizielle Währung haben, gesetzliches Zahlungsmittel. Sie werden in den Münzstätten geprägt, die auch die Prägung der französischen und italienischen Euro-Münzen vornehmen. Die Kosten der Münzprägung gehen zulasten der 3 Länder, deren nationalen Haushalten andererseits alle Einnahmen aus der Münzausgabe zukommen. Weiter wurde vereinbart, dass die 3 Länder bei der Bekämpfung von Fälschungen der Euro-bank-noten und -Münzen eng mit der EU zusammenarbeiten. Auch in Andorra wird der Euro als offizielle Währung ver- wendet, jedoch nicht auf Basis eienr Währungsvereinbarung mit der EU, sondern nachdem das Land einseitig Euro-Banknoten und -Münzen den Status des gesetzlichen Zahlungsmittels beilegte und später formell den Abschluss einer Währungsvereinbarung mit der EU beantragte und es zu Verhandlugnen darüber kam.



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