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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Eurosystem, Bankenaufsicht

Nach Darstellung der EZB ist das Eurosystem gem. Vertragswerk verpflichtet, zur Durchführung der von zuständigen nationalen Behörden bei Bankenaufsicht und Finanzsystemstabilität ergriffenen Massnahmen beizutragen. Wegen der engen Beziehungen zwischen Geldpolitik und Bankenaufsicht sieht die EZB als wichtigstes Ziel dieser Verpflichtung an, effizientes Zusammenwirken von Eurosystem und nationalen Aufsichtsbehörden zu garantieren. Dabei, so die EZB, vollzieht sich die Konkretisierung dieser Beziehung pragmatisch und wird mit Einbringung gemachter Erfahrungen und sich neu zeigender spez. Notwendigkeiten weiter vorangetrieben. Den Beitrag des Eurosystems zur Tätigkeit der nationalen Bankenaufsicht sieht die EZB unter 2 Hauptaspekten: 1. fördert das Eurosystem i. Hinbl. a. Konsenserzielung zu Bankenaufsichts- und Fi-nanzmarktstabilitätsfragen aktiv die Zusammenarbeit unter den nationalen Bankenaufsichtsbehörden sowie Kooperation zwischen diesen und Eurosystem. Dabei wird Hauptaugenmerk auf Themen gelegt, die Bezug zur Stabilität von Finanzinstituten und -markten aufweisen. 2. kann das Eurosystem den Bankenaufsichtsbehörden vertrauliche - ausschl. für Aufsichtszwecke zu nutzende - Informationen zu bestimmten Instituten und Märkten verfügbar machen, die es aus der Betätigung in der Geld-und Devisenpolitik sowie den Zahlungsverkehrssystemen bekommt. Umgekehrt können die Bankenaufsichtsbehörden ihm aufsichtliche Informationen zu bestimmten Instituten zur Unterstützung des Eurosystems bei seiner Aufgabenerfüllung zukommen lassen. Wie die EZB darstellt, besteht Einvernehmen über Art und Weise des aufsichtlichen Informationsflusses zum Eurosystem, in dessen Rahmen die Bankenaufsichtsbehörden sich bereit er-kärt haben, Ersterem Unterstützung zu geben, wenn es darum geht, Geschäftspartnern Verstösse gegen Eurosystemvorschriften zu geldpolitischen Instrumenten und Verfahren nachzuweisen, wobei endgültige Sicherstel-lungsverantwortlichkeit bei ihrer Einhaltung allerdings bei der zuständigen NZB bleibt, und zum anderen sind die Aufsichtsbehörden bei einer Bankenkrise bereit, wegen potenzieller Wirkungen für den gesamten finanziellen Sektor dem Eurosystem auf Einzelfallbasis Informationen zukommen zu lassen. Bei der Zahlungsverkehrsaufsicht, so die EZB weiter, besteht zwischen den Banken- aufsichtsbehörden grunds. Übereinkunft bzgl. des Informationsflusses zu den NZB in ihrer Funktion als Aufsichtsbehörden für Zahlungsverkehrssysteme. In der Satzung des ESZB ist eine spez. Beratungsfunktion der EZB in Fragen der Gemeinschaftsgesetzgebung hins. Bankenaufsicht Finanzsystemstabilität vorgesehen. Auf dieser Basis kann die EZB Beiträge zu Bankenaufsicht und Finanzsystemstabilität auf nationaler und Gemeinschaftsebene erbringen. Zudem muss, wie die EZB betont, sie zu allen Vorschlägen für EU-Rechtsakte und allen Entwürfen für nationale, in ihren Zuständigkeitsbereich fallende Rechtsvorschriften gehört werden. Dies impliziert die Pflicht der Behörden der Mitgliedstaaten auf Anhörung der EZB zu Entwürfen nationaler Rechtsvorschriften bzgl. Finanzinstituten, falls diese wesentliche Bedeutung für Stabilität von Finanzinstituten und -markten haben (dies gilt nicht, wenn der Zweck ausschl. in Umsetzung von Richtlinien der EU in nationales Recht besteht). Eine weitere Vertragsbestimmung beinhaltet die Möglichkeit zur Übertragung bestimmter Bankenaufsichtsaufgaben auf die EZB, wobei die Initiativbefugnis der EU-Kommission zusteht, während die EZB beratende Funktion hat und Entscheidungen einstimmig vom EU-Rat getroffen werden.



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