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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Errichtungsfunktion des Eigenkapitals

Auch: Gründungsfunktion. Kommt Bankeigenkapital insofern zu, als zur Gründung einer Bank ausreichendes haftendes Eigenkapital im Inland vorhanden sein muss, da ansonsten die BaFin berechtigt ist, gem. § 33 KWG die Erlaubnis zur Aufnahme des Geschäftsbetriebs zu versagen. Als Anfangskapital muss zur Verfügung stehen: 1. Bei Anlage-, Abschlussvermittlern und Finanzportfolioverwaltern, die nicht befugt sind, sich bei der Erbringung von Finanzdienstleistungen Eigentum oder Besitz an Geldern oder Wertpapieren von Kunden zu verschaffen, und die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, ein Betrag im Gegenwert von mind. 50.000 Euro. 2. Bei anderen Finanzdienstleistungsinstituten, die nicht auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, von mind. 125.000 Euro. 3. Bei Finanzdienstleistungsinstituten, die auf eigene Rechnung mit Finanzinstrumenten handeln, sowie bei Wertpapierhandelsbanken ein Betrag von mind. 730.000 Euro. 4. Bei Einlagenkreditinstituten von mind. 5 Mill. Euro Euro. 5. Bei Instituten, die nur das E-Geld-Geschäft betreiben, von mind. 1 Mill. Euro.



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