Eigeneinrichtung einer Krankenkasse
In der Gesundheitswirtschaft:
Eigeneinrichtungen sind Behandlungseinrichtungen zur Versorgung der Versicherten wie z.B. kasseneigene Ambulatorien, Röntgen- und medizinisch-diagnostische Institute oder Zahnkliniken. Der Betrieb von Eigeneinrichtungen ist den Krankenkassen nur erlaubt, sofern diese bereits am 1. Januar 1989 bestanden.
Eigeneinrichtungen können seit dem Jahr 2005 auch selber medizinische Versorgungszentren gründen. Neue Eigeneinrichtungen können errichtet werden, wenn diese sich auf Rehabilitation und Gesundheitsvorsorge beschränken und eine Versorgungslücke schließen und wenn der Sicherstellungsauftrag von den Kassenärztlichen Vereinigungen durch kollektiven Zulassungsverzicht der Vertragsärzte auf die Krankenkassen übergegangen ist (§ 72 a SGB V).
§ 140 SGB V
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