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eigener NachsichtwechselEigener Wechsel, der als Nachsichtwechsel ausgestellt ist. Muss innerhalb der in Art. 23 WG bestimmten Frist vorgelegt werden. Der Aussteller muss die Sicht zusammen mit Datum und Unterschrift auf der Wechselurkunde bestätigen. Die Nachsichtfrist läuft vom Datum des Vermerks an.
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Weitere Begriffe : Rückscheckgebühr | subversiv | Verhaltensvarietät | ||||||||||||||||||||||||||||
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