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EG-Verträge
Die Verträge zur Gründung der Europäischen Gemeinschaften bestehen aus zwei Vertragspaketen: dem Pariser Vertrag zur Schaffung der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl (EGKS) vom 18. April 1951 und den Römischen Verträgen, mit denen am 25. März 1957 die Europäische Gemeinschaft für Atomenergie (EAG) und die Europäische Wirtschaftsgemeinschaft (EWG) gegründet wurden. Ziel der EWG ist laut Gründungsvertrag die Angleichung der wirtschaftlichen Strukturen der Mitgliedsstaaten. Die Verträge von EGKS und EAG (oder Euratom) dagegen beziehen sich auf bestimmte Wirtschaftssektoren. Die drei Europäischen Gemeinschaften beruhen auf unterschiedlichen Vertragswerken und bilden - obwohl sich im Sprachgebrauch der übergeordnete Begriff "Europäische Gemeinschaft" und seit Vollendung des Europäischen Binnenmarktes 1993 die Bezeichnung "Europäische Union" (EU) durchgesetzt hat - weiterhin rechtlich selbstständige Gemeinschaften. Die Gründung der ersten Europäischen Gemeinschaften, der Europäischen Gemeinschaft für Kohle und Stahl - auch Montanunion genannt - ging auf eine Initiative des damaligen französischen Außenministers Robert Schuman zurück. Der nach ihm benannte Schuman-Plan stellte nach dem Scheitern einiger Ansätze, in einem großen Schritt eine weitgehende politische Einigung Europas zu schaffen, einen Versuch dar, den europäischen Einigungsprozess zunächst an praktischen Interessen auszurichten und schrittweise zu vollziehen. Dieser Gedanke zeigt sich auch in der Präambel des Gründungsvertrages der EGKS vom 18. April 1951, in der die Mitgliedstaaten unter anderem ihre Überzeugung ausdrücken, dass "Europa nur durch konkrete Leistungen, die zunächst eine tatsächliche Verbundenheit schaffen und durch die Errichtung gemeinsamer Grundlagen für die wirtschaftliche Entwicklung aufgebaut werden kann...". Nicht zuletzt ging es allen Gründerstaaten, insbesondere aber Frankreich, auch darum, die damalige Bundesrepublik Deutschland und ihre wichtigen wirtschaftlichen Sektoren nach dem zweiten Weltkrieg wieder in eine friedliche europäische Politik einzubinden. Mit der Gründung der EGKS durch die unterzeichnenden Staaten Belgien, Deutschland, Frankreich, Italien, Luxemburg und Niederlande setzte die Europäische Einigung an einem zentralen Wirtschaftssektor an, um über die partielle ökonomische Integration zu einer umfassenden europäischen Vereinigung zu gelangen. Zu diesem Zwecke sieht der Vertrag erstmals eine supranationale Institution vor, die Hohe Behörde der EGKS, die mit der Aufgabe des Aufbaus eines Gemeinsamen Marktes für Kohle, Stahl und Eisen beauftragt wurde. Als überstaatliche Institution war die Hohe Behörde der EGKS als von den Mitgliedstaaten unabhängiges Initiativ- und Exekutivorgan gedacht. Der zunächst auf den wirtschaftspolitischen Bereich beschränkte europäische Einigungsprozess setzte sich mit den am 25. März 1957 unterzeichneten Römischen Verträgen zur Gründung der Europäischen Wirtschaftsgemeinschaft und der Europäischen Atomgemeinschaft fort. Die Gründungsmitglieder von EWG und Euratom entsprechen denen der EGKS. Ziel der EWG ist es laut Art. 2 EWG-Vertrag, durch die Errichtung eines Gemeinsamen Marktes und die schrittweise Annäherung der Wirtschaftspolitik der Mitgliedstaaten eine harmonische Entwicklung des Wirtschaftslebens innerhalb der Gemeinschaft, eine beständige und ausgewogene Wirtschaftsausweitung, eine größere Stabilität, eine beschleunigte Hebung der Lebenshaltung und engere Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten zu fördern. Die Aufgabe der Europäischen Atomgemeinschaft (EAG oder auch Euratom) besteht laut Art.1 Euratom-Vertrag darin, durch die Schaffung der für die schnelle Bildung und Entwicklung von Kernindustrien erforderlichen Voraussetzungen zur Hebung der Lebenshaltung in den Mitgliedstaaten und zur Entwicklung der Beziehungen mit anderen Ländern beizutragen. Im Laufe ihrer Entwicklung haben die drei Europäischen Gemeinschaften mit einer Reihe von weiteren Verträgen und Abkommen eine "Organunion" vollzogen: Sie verfügen heute über einen Ministerrat als politisch handelndes und für die Rechtsetzung zuständiges Organ, über eine Kommission, über einen Europäischen Gerichtshof und ein Europäisches Parlament. Durch die Organunion wurden die drei Gemeinschaften faktisch verschmolzen, sie bestehen dennoch aber rechtlich selbstständig fort. Obwohl die EG-Verträge viele Gemeinsamkeiten aufweisen (die Regelungen der Verträge über EWG und Euratom stimmen teilweise wörtlich überein), unterscheiden sich die Verträge auch in einigen wesentlichen Punkten. Zum Beispiel ist der EGKS-Vertrag auf 50 Jahre abgeschlossen, EWG- und Euratom-Vertrag dagegen auf unbestimmte Zeit. EGKS und Euratom sind auf bestimmte Wirtschaftssektoren beschränkt, während die EWG darauf ausgerichtet ist, die wirtschaftlichen Strukturen im Ganzen anzugleichen, was ihre besondere Bedeutung für die europäische Einigung ausmacht. Zudem sind die supranationalen Kompetenzen der Kommissionen von EAG und Euratom deutlich geringer als die der Hohen Behörde der EGKS, aus der mit der Organunion die Kommission der Europäischen Gemeinschaften hervorgegangen ist: Unter anderem kann die Kommission gemäß Art. 54 EGKS-Vertrag Stellungnahmen zu den Programmen einzelner Unternehmen abgeben, die Charakter einer unmittelbar verbindlichen Entscheidung annehmen können.
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