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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Compliance-Massnahmen und -Instrumente

Zur Erfassung und Überwachung der Weitergabe von Informationen bei Instituten, die sich auf compliancerelevante Tatsachen beziehen, sind bspw. als geeignet anzusehen: 1. Chinesewalls (Vertraulichkeitsbereiche). Als mögliche organisatorische Massnahmen kommen in Frage: a) funk- tionale oder räumliche Trennung von Vertraulichkeitsbereichen (z. B. zwischen Kunden- und Eigenhandel); b) Schaffung von Zutrittsbeschränkungen; c) Regelung von Zugriffsberechtigungen auf Daten. Der jeweilige Bereich hat daher in eigener Verantwortung im Einvernehmen mit der Compliance-Stelle alle Vorkehrungen zu treffen, um die Vertraulichkeit der compliancerelevanten Informationen sicherzustellen. Soweit derartige Massnahmen nicht getroffen werden können, müssen andere vergleichbare organisatorische Massnahmen getroffen werden, um Interessenkonflikte möglichst gering zu halten. 2. Massnahmen bei bereichsüberschreitendem Informationsfluss (Wallcrossing). Bereichsüberschreitender Informationsfluss ist zulässig, soweit dies zur Erfüllung der Aufgaben erforderlich ist. In einem auf vielen Geschäftsfeldern tätigen, aber arbeitsteilig organisierten Institut kann die Hinzuziehung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen oder die bereichsüberschreitende Informationsweitergabe insb. bei komplexen Transaktionen mit hohem Schwierigkeits- und/oder Risikograd oder zur vollen Ausschöpfung der Produktpalette (Crossselling) notwendig sein. Die bereichsüberschreitende Weitergabe von compliancerelevanten Informationen und die Einschaltung von Mitarbeitern aus anderen Bereichen sind daher statthaft, wenn sich die Informationsweitergabe auf das erforderliche Mass beschränkt (Need-to-Know-Prinzip). 3. Überwachungsinstrumente: Überwachung von Geschäften in Wertpapieren und Derivaten kann insb. mit Hilfe einer Beobachtungs- (Watchlist) und/oder Verbotsliste (Restrictedlist) durchgeführt werden.



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