Compliance-Stelle
Soweit auf ein Institut bestimmte compliancerelevante Sachverhalte zutreffen, muss die Geschäftsleitung zur Wahrnehmung der Überwachungsaufgaben eine Compliance-Stelle einrichten, die unabhängig von Geschäfts-, Handels- und Abwicklungsabteilungen ihre Aufgaben wahrnimmt. Sie ist unmittelbar der Geschäftsleitung verantwortlich und im Übrigen im Rahmen ihrer Aufgabenerfüllung weisungsunabhängig. Sie berichtet der Geschäftsleitung regelmässig, mind. einmal im Jahr. Die ihr übertragenen Aufgaben dürfen durch sonstige betriebliche Tätigkeiten nicht beeinträchtigt werden. Sie hat in diesem Zusammenhang uneingeschränktes Aus-kunfts-, Zugangs- und Einsichtsrecht hins. aller einschlägigen Unterlagen, Bücher und Aufzeichnungen einschl. etwaiger vorliegender Tonbandaufzeichnungen. Auf Anforderung müssen diese der Compliance-Stelle jederzeit zur Verfügung gestellt werden. Die Geschäftsleitung bzw. die von ihr betrauten Führungskräfte sind unbeschadet der Aufgaben der Compliance-Stelle für die regelgerechte Gestaltung und Abwicklung der von ihnen betreuten Geschäft verantwortlich. Die Bereiche haben ferner dafür zu sorgen, dass alle in ihrem Aufgabenbereich anfallenden compliancerelevanten Informationen vertraulich behandelt, und der Compliance-Stelle gemeldet werden. Feststellungen der Revision zu compliancerelevanten Sachverhalten müssen der Compliance-Stelle mitgeteilt werden.
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