Compliance-Verantwortlichkeit der Geschäftsleitung
Die Geschäftsleitung eines Instituts muss dafür Sorge tragen, dass es über angemessene interne Verfahren verfügt, die geeignet sind, die i. S. v. Compliance erforderlichen Massnahmen zu treffen, um Verstössen gegen Ver- pflichtungen nach WpHG, Richtlinien der BaFin einschl. Anforderungen an Mitarbeitergeschäfte entspr. den Verhaltensregeln für Mitarbeiter entgegenzuwirken. Unbeschadet ihrer Gesamtverantwortlichkeit für Compliance kann die Geschäftsleitung einzelne oder alle Funktionen auf geeignete Mitarbeiter des Unternehmens delegieren. Zudem kann sie, insb. zur Überwachung der Organisationspflichten, eine Compliance-Stelle einrichten und kann diese Funktionen auch insg. oder teilw. unter bestimmten Voraussetzungen auf andere Unternehmen auslagern.
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