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Betriebliche Übung
Wenn ein Arbeitgeber seinen Angestellten regelmäßig, freiwillig und ohne Vertragsgrundlage eine Leistung oder Vergünstigung zukommen lässt, spricht man von "Betrieblicher Übung". Bei einer betrieblichen Übung kann man von Gewohnheitsrecht sprechen. Eine betriebliche Übung setzt voraus: Erstens: Die Leistung muss regelmäßig und freiwillig erfolgt sein. Regelmäßig bedeutet hier mindestens drei Mal hintereinander, freiwillig heißt, ohne Vertragsgrundlage wie Arbeitsvertrag, Tarifvertrag oder betriebliche Vereinbarung. Zweitens: Eine betriebliche Übung erfolgt immer vorbehaltlos. Weist ein Arbeitgeber seine Angestellten darauf hin, dass es sich um eine einmalige Leistung handelt, wird eine betriebliche Übung ausgeschlossen. Gleiches gilt, wenn ein Arbeitgeber darauf hinweist, dass er seine Leistungen widerrufen kann oder in den folgenden Jahren kein Anspruch auf die Gratifikation besteht. Sind diese beiden Kriterien erfüllt, kann ein Arbeitnehmer davon ausgehen, dass diese Gratifikation auch in Zukunft gewährt wird. Der Arbeitgeber ist eine einseitige Verpflichtung eingegangen, die er nicht mehr ohne Weiteres aufkündigen kann. Zu den Leistungen aus betrieblicher Übung zählen Gratifikationen wie Weihnachtsgeld, Urlaubsgeld oder Prämien, sofern sie nicht im Tarifvertrag geregelt sind. Es kann aber auch jeder andere Sachverhalt ohne Anspruchsgrundlage zur betrieblichen Übung werden. Das ist zum Beispiel bei Urlaubsregelungen der Fall, also wer wann in den Urlaub geht und wie diese Regelung getroffen wird. Die Beendigung einer betrieblichen Übung ist nicht ganz einfach. Im Grunde kann so eine Übung nur durch Einigung mit den Angestellten oder durch eine Änderungskündigung aufgehalten werden. Ein weiteres, allerdings noch sehr strittiges Mittel eine betriebliche Übung zu beenden, ist die so genannte gegenläufige Übung. Hier fügt der Arbeitgeber stillschweigend einen Vorbehalt gegen die bisher geltende Übung ein. Widersprechen die Arbeitnehmer diesem Vorbehalt nicht in den nächsten drei Fällen, so kann der Arbeitgeber die betriebliche Übung nach dem dritten Mal zurücknehmen. Allerdings sind sich die Juristen über diese Handhabung noch nicht ganz einig.
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Weitere Begriffe : Wertpapierhandelsunternehmen, Eigenmittelausstattung | Währungskonversion | Bausparkasse, Schwankungsreserve | ||||||||||||||||||||||||||||
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