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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Betreuung (Vormundschaft)

Die frühere Vormundschaftsregelung ist durch das Betreuungsgesetz abgelöst worden. Für Erwachsene, die ihre Angelegenheiten nicht in eigener Verantwortung regeln können, kann ein Betreuer (früher: Vormund) ernannt werden. Diese Betreuung ist gesetzlich geregelt und wird staatlich beaufsichtigt. Die Entmündigung ist dadurch ebenso abgeschafft worden wie die Gebrechlichkeitspflegschaft.

Nach dem Vormundschaftsrecht von 1900 war eine Entmündigung die Voraussetzung dafür, dass ein Volljähriger unter Vormundschaft gestellt werden konnte. Eine Gebrechlichkeitspflegschaft wurde dann vom Gericht angeordnet, wenn ein alter Mensch infolge körperlichen oder geistigen Verfalls seine Angelegenheiten (oder einzelne davon) nicht mehr selbständig regeln konnte. Sowohl Entmündigung als auch Gebrechlichkeitspflegschaft gibt es nach neuem Recht nicht mehr. An ihre Stelle ist bei Volljährigen nach dem Betreuungsgesetz vom 12. 9. 1990 die Betreuung getreten. Durch sie wird die rechtliche Handlungsfähigkeit (Geschäftsfähigkeit) der Betroffenen nicht vollständig aufgehoben sondern nur noch so weit wie erforderlich eingeschränkt.

Kann ein Erwachsener wegen eines körperlichen Leidens, wegen geistiger oder seelischer Behinderung seine persönlichen oder geschäftlichen Angelegenheiten nicht mehr oder nur noch eingeschränkt selber erledigen, kann das Vormundschaftsgericht für ihn einen Betreuer ernennen. Den Antrag dazu können die Betroffenen entweder selber stellen oder dies kann von amtlicher Seite geschehen. Bei körperlicher Behinderung können nur die Betroffenen den Antrag stellen. Dies gilt nur dann nicht, wenn sie nicht in der Lage sind, ihren Willen zu äußern. Die Anordnung einer Betreuung muss nach fünf Jahren überprüft werden.

In einem Alters-Testament kann vom Verfasser vorsorglich festgelegt werden, wer im Falle schwerer Gebrechlichkeit bevollmächtigt werden soll, für den Betroffenen zu handeln oder wer als Betreuer bestimmt werden soll.

Ein Betreuer darf nur für die Erledigung oder Entscheidung solcher Angelegenheiten bestellt werden, die der Behinderte nicht selber vornehmen kann. Er darf auch nicht für Aufgaben bestellt werden, die durch einen Bevollmächtigten oder andere Helfer erledigt werden können, die der Behinderte selber auswählt. Die Fürsorge für die hilfsbedürftige Person kann sich sowohl auf das Vermögen als auch auf andere Angelegenheiten eines Menschen beziehen, der noch nicht oder nicht mehr in der Lage ist, die notwendigen Entscheidungen persönlich zu treffen.

Dennoch bedeutet die Bestellung eines Betreuers nicht, dass die hilfsbedürftige Person von den sie betreffenden rechtlichen Entscheidungen ausgeschlossen wird. Das Gericht kann nur dort in Einzelfällen die Einwilligung des Betreuers zur Voraussetzung machen, wo eine erhebliche Gefahr für die Person des Betreuten oder dessen Vermögen besteht. Ausdrücklich keinen Einwilligungsvorbehalt sieht das Gesetz dann vor, wenn Betreute eine Ehe eingehen wollen oder ein Testament machen. Es gibt auch kein Recht des Betreuers, Handlungen zu unterbinden, zu denen ein beschränkt geschäftsfähiger Mensch generell berechtigt ist. In Fällen, die für die Lebenssituation des Hilfsbedürftigen von besonderer Bedeutung sind, darf der Betreuer nur mit Einwilligung des Vormundschaftsgerichts Entscheidungen treffen.

Minderjährige

Die gerichtliche Ernennung eines Vormundes kann auch dadurch begründet sein, dass die hilfsbedürftige Person noch minderjährig ist. In diesem Fall wird von einer Mündel gesprochen. Bei Minderjährigen wird immer dann ein Vormund vom Gericht ernannt, wenn es sich um ein Waisenkind oder ein Findelkind handelt. Es kann aber auch sein, dass die Eltern nicht in der Lage oder bereit sind, die elterliche Sorge und Pflichten wahrzunehmen. Möglich ist auch, dass es sich nicht generell um das Sorgerecht sondern allein um die Verantwortung für das Vermögen des Mündels handelt, weil die Eltern nicht berechtigt sind, darüber zu verfügen. Dies kann der Fall sein, wenn minderjährige Kinder eine Erbschaft gemacht haben. In diesem Fall wird entweder ein Vormund bestellt, der die notwendigen Entscheidungen im Interesse des Minderjährigen trifft oder die Eltern müssen einem gerichtlich ernannten Rechtspfleger über die im Namen des Kindes getroffenen Vermögensdispositionen Rechenschaft ablegen oder sich vorher eine Genehmigung dazu einholen.

Das Vormundschaftsgericht ernennt (bestallt) den Vormund. Er hat dann die Sorge für das Vermögen und/oder die Person des Mündels und ist sein gesetzlicher Vertreter. Allerdings unterliegt er dabei der Kontrolle durch das Vormundschaftsgericht. Er muss sich an gesetzliche Vorgaben halten - also beispielsweise ererbtes Geld eines Jugendlichen verzinslich und mündelsicher zugleich anlegen. Bei bestimmten Rechtsgeschäften muss zudem vorher die Genehmigung des Vormundschaftsgerichts eingeholt werden.

Die Vormundschaft endet mit Volljährigkeit oder Tod des Mündels und auch dann, wenn die Eltern das Sorgerecht wieder ausüben. Bei Beendigung der Vormundschaft muss der Vormund das Vermögen herausgeben und Rechenschaft über dessen Verwaltung ablegen. Eine besondere Vergütung für die Ausübung einer Vormundschaft gibt es in der Regel nicht.



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