Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Beamte

Beamte stehen in einem öffentlich-rechtlichen Dienst- und Treueverhältnis zum Staat als Arbeitgeber und sind dem Allgemeinwohl verpflichtet. Dienstherren sind Bund, Länder, Gemeinden und sonstige Körperschaften sowie Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts. Nur wer Deutscher ist und jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung im Sinne des Grundgesetzes eintritt, kann in ein Beamtenverhältnis berufen werden. Das geschieht durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde durch einen Hoheitsträger. Je nach Vorbildung oder Funktion werden die Beamten nach Laufbahn- und Besoldungsgruppen eingestuft.

Aufgaben

Beamte nehmen "hoheitsrechtliche Befugnisse" wahr. Solche Aufgaben sind beispielsweise die Erhebung von Steuern durch das Finanzamt, die Anklage eines Gesetzesbrechers durch den Staatsanwalt, die Festnahme eines Tatverdächtigen durch die Polizei. Auch Lehrer und Universitätsprofessoren sind Beamte. Die Unterschiede zwischen Beamten und Angestellten des öffentlichen Dienstes sind aber fließend. Auch Angestellte können hoheitsrechtliche Funktionen haben, und immer mehr Beamte nehmen auch Dienstleistungs- und Planungsaufgaben wahr. Arbeiter im Öffentlichen Dienst sind beispielsweise Müllwerker oder Kraftfahrer einer Behörde.

Rechte und Pflichten

Beamte haben besondere Rechte (vor allem die Unkündbarkeit) und besondere Pflichten. So wird von ihnen erwartet, dass sie ihre Aufgaben mit ganzer Kraft, unparteiisch, gerecht und unter Beachtung des Gemeinwohls erfüllen. Anders als die Angestellten und Arbeiter des öffentlichen Dienstes dürfen sie nicht streiken. Von den Beamten (aber auch von den anderen öffentlichen Bediensteten) wird verlangt, dass sie jederzeit für die freiheitlich-demokratische Grundordnung eintreten. Ein Erlass des Bundeskanzlers und der Ministerpräsidenten der Länder aus dem Jahre 1972 (Extremistenbeschluss), nur Bewerber einzustellen, die diese Voraussetzung erfüllen, blieb umstritten und wurde unterschiedlich angewandt. In erster Linie ging es dabei um die Art und Weise der Überprüfung. Unbestritten ist jedoch, dass von einem öffentlichen Bediensteten Treue zur Verfassung zu fordern ist.

Zahlen

In Deutschland gibt es knapp 1,7 Millionen Beamte (Stand Mitte 2002). Die Mehrzahl von ihnen ist bei den Ländern beschäftigt (74 Prozent). Dann folgen die Gemeinden (11 Prozent), der Bund (8 Prozent) und alle anderen Einrichtungen mit zusammen 7 Prozent. Im einfachen Dienst, der niedrigsten Stufe, sind ein Prozent beschäftigt. Es folgen der mittlere Dienst (23 Prozent), der gehobene Dienst (51 Prozent) und der höhere Dienst (23 Prozent). Inklusive der 1,7 Millionen Beamten sind im Öffentlichen Dienst in der Bundesrepublik insgesamt 5 Millionen Menschen beschäftigt (1,7 Millionen Beamte, 2,4 Millionen Angestellte, 700 000 Arbeiter sowie rund 190 000 Berufs- und Zeitsoldaten).

Geschichte

Inhaber öffentlicher Ämter gibt es seit der Antike. Im Mittelalter bildete sich der Berufsstand der Ministerialen heraus. Er war zuständig für Steuerwesen, Verwaltung, Finanzen und Justiz. Der Übergang vom Fürstendiener zum Staatsdiener ist eine Erscheinung der Neuzeit. Das Berufsbeamtentum, wie wir es heute kennen, stammt aus dem späten 19. Jahrhundert. Der Beamte schwor König und Kaiser die Treue und erhielt dafür von der Staatsmacht lebenslange Alimentation. Das Beamtentum mit seiner vordemokratischen Tradition wurde in der Weimarer Verfassung und im Grundgesetz fortgeschrieben.

Ursprünglich war der Kreis der Beamten eher klein und auf den engeren Kreis der Herrschaftssphäre des jeweiligen Fürsten beschränkt. Doch mit immer neuen öffentlichen Dienstleistungen wuchs die Zahl der Staatsdiener stark an. Im Jahr 2000 waren in Deutschland im Öffentlichen Dienst (Beamte, Angestellte, Arbeiter) 61 Menschen pro 1000 Einwohner beschäftigt, im Jahr 1913 waren es noch 10 pro 1000 Einwohner. Die Personalvermehrung ist eine Folge der Ausweitung der Staatsaufgaben und Staatstätigkeiten.

Besoldung

Für die Beamten ergibt sich das Gehalt aus dem ihnen verliehenen Amt, das durch die gesetzlichen Besoldungsordnungen einer Besoldungsgruppe zugeteilt ist. Entsprechend ihrer Vorbildung (Schule, Lehre, Fachhochschule, Studium) und der vorgesehenen Funktion werden Beamte in Laufbahngruppen eingestuft (daher gibt es Beamte des einfachen, des mittleren, des gehobenen und des höheren Dienstes).

Für die meisten Beamten gilt die Besoldungsordnung A (im Bundesdienst 98 Prozent der Beamten) mit 16 Besoldungsgruppen: A 1 - A 5 einfacher Dienst, A 6 - A 9 mittlerer Dienst, A 9 - A 13 gehobener Dienst, A 13 - A 16 höherer Dienst. Spitzenpositionen sind in der Besoldungsordnung B ausgewiesen. Zudem gibt es eigene Besoldungsordnungen für Professoren, Richter und Staatsanwälte.

Zu den Grundgehältern kommen eine Vielzahl von Zuschlägen, Zulagen, Vergütungen und vermögenswirksamen Leistungen hinzu. Daher gehören heute die Personalausgaben zu den wichtigsten Posten in den staatlichen Etats und jede weitere Erhöhung stellt die Finanzminister vor Probleme.

Ernennung

Das Beamtenverhältnis wird formal durch einen hoheitlichen Akt begründet. Dabei erfolgt die Ernennung durch Aushändigung einer Ernennungsurkunde. Grundsätzlich ist die Berufung zum Beamten nur zulässig zur Wahrnehmung hoheitsrechtlicher Aufgaben, die mit Rücksicht auf die Sicherung des Staates nicht von Beschäftigten ausgeübt werden können, die in einem privatrechtlichen Arbeitsverhältnis stehen. Beamte können auf Probe, auf Widerruf, auf Zeit, als Ehrenbeamte oder auf Lebenszeit berufen werden. Darüber hinaus gibt es die Institution des Wahlbeamten. Dazu zählen zum Beispiel hauptamtliche Bürgermeister. Sie kommen zwar per Wahl und nicht durch hoheitlichen Akt in ihr Amt, werden aber für die Dauer der Amtsausübung Beamte auf Zeit. Für die Rechtsstellung der Beamten des Bundes ist das Bundesbeamtengesetz maßgebend, für die Beamten der Länder die Landesbeamtengesetze auf der Basis des Beamtenrechtsrahmengesetzes. Die Besoldung der Beamten des Bundes und der Länder ist einheitlich geregelt durch das Bundesbesoldungsgesetz.

Beendigung des Beamtenverhältnisses

Das Beamtenverhältnis endet durch die Entlassung aus dem Staatsdienst:

  • bei Eintritt in den Ruhestand,
  • wenn der Beamte die Entlassung selbst verlangt (weil er z.B. einer privatwirtschaftlichen Tätigkeit nachgehen will),
  • wenn ein Verlust des Beamtenstatus wegen rechtskräftiger Verurteilung eintritt (aufgrund einer vorsätzlich begangenen Straftat, die mit mindestens einem Jahr Haft geahndet wird),
  • eine Entfernung aus dem Dienst stattfindet (aufgrund disziplinarrechtlicher Maßnahmen),
  • bei Versetzung in den einstweiligen Ruhestand (nur bei politischen Beamten).

Politische Beamte

Als politische Beamte gelten die Staatsbediensteten, die bei der Ausübung ihrer Amtspflichten in Übereinstimmung mit der politischen Grundlinie der jeweiligen Regierung bzw. ihres Ministers stehen müssen und deren Ziele sie auch aus persönlicher Überzeugung unterstützen. Welche Beamte zu diesem Kreis zählen, ist im Bundesbeamtengesetz und in den Länderbeamtengesetzen geregelt. Dazu gehören vor allem Staatssekretäre und auch der Bundesanwalt.

Bei einem Regierungswechsel oder bei grundsätzlichen Meinungsverschiedenheiten zwischen dem Beamten und seinem Minister in wesentlichen Fragen (z.B. bei Reformen) können politische Beamte unter Weiterzahlung ihrer Dienstbezüge in den einstweiligen Ruhestand geschickt werden. Bei einem erneuten Regierungswechsel können sie aber auch wieder zum Dienst berufen werden. Dies geschieht in der Praxis jedoch nur in Ausnahmefällen.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
BDPK
 
Beamtenpension
 
Weitere Begriffe : Vulgärmarxismus | Wechselkurstheorie | Ideologiekritik
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.