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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Beamtenpension

Beamte erhalten in ihrem Altersruhestand keine Rente, sondern eine Pension. Mehrere Millionen Bundesbürger sind entweder direkte Empfänger oder deren Hinterbliebene. Durch Einschnitte wurde hier in den letzten Jahren am Kreis der Berechtigten und an der Höhe der zu erwartenden Leistungen gekürzt.

Wann bekommen deutsche Beamte bzw. ihre Angehörigen die ihnen zustehende Pension bzw. Hinterbliebenenversorgung? - Grundsätzlich bei Versetzung der Beamten in den Ruhestand bzw. für die Hinterbliebenversorgung beim Tod des Beamten. Anspruch auf eine Pension besteht, wenn

  • die gesetzliche Altersgrenze erreicht wird.
  • eine besondere Altersgrenze erreicht wird.
  • auf eigenen Antrag in den Ruhestand getreten wird.
  • jemand als Schwerbehinderter auf eigenen Antrag in den Ruhestand tritt.
  • dauernde Dienstunfähigkeit vorliegt.
  • nach dem Tod eines Beamten oder eines Versorgungsberechtigten Hinterbliebene versorgt werden müssen.

Ein Anspruch auf Ruhegehalt oder Hinterbliebenenversorgung besteht aber nur, wenn der Beamte

  • eine fünfjährige Wartezeit im Beamtenverhältnis erfüllt hat.
  • Doch ähnlich wie bei den Renten gibt es auch hier eine Ausnahme: Bei einem Dienstunfall gilt die Wartezeit immer als erfüllt.

Altersgrenzen

Die gesetzliche Altersgrenze wird mit Ablauf des Monats erreicht, in dem das 65. Lebensjahr vollendet wird. Besondere Altersgrenzen bestehen aufgrund besonderer beruflicher Beanspruchung, z.B. im Einsatzdienst der Feuerwehr (Hier beginnt der Pensionsanspruch mit Vollendung des 60. Lebensjahrs), im Polizei- und Justizvollzugsdienst (60. Lebensjahr) und im Flugverkehrskontrolldienst (55. Lebensjahr).

Beamte auf Lebenszeit können unter Inkaufnahme von geringeren, also gekürzten Pensionen auf eigenen Antrag in den Ruhestand versetzt werden, wenn sie das 63. Lebensjahr, die so genannte Antragsaltergrenze, vollendet haben. Das geschieht ohne Gesundheitsprüfung, ist also auch für völlig gesunde Beamte ohne körperliche Einschränkungen möglich. Schwerbehinderte Beamte können auf eigenen Antrag bereits mit Vollendung des 60. Lebensjahres in den Ruhestand gehen. auch hier werden Versorgungsabschläge fällig, d.h. die Pension wird um so niedriger, je früher der Beamte auf eigenen Wunsch hin nicht mehr arbeitet.

Höhe der Pension

Jährlich steigt der Pensionsanspruch um 1,875 Prozent des letzten Bruttolohnes. Die Höchstversorgung von 75 Prozent wird so nach einer Dienstzeit von 40 ruhegehaltsfähigen Jahren erreicht. Dieses Recht gilt für alle Beamten mit Festanstellung seit 1992, aber auch für alle anderen, wenn dies für sie zu einer günstigeren Versorgung führt. Für Neuanfänger seit Dezember 2002 gilt ein jährlicher Steigerungssatz von 1,79375 Prozent - also ein Höchstversorgungssatz von nur noch 71,75 Prozent. Dies wurde eingeführt, um eine höhere Gerechtigkeit im Vergleich zu den gesunkenen Rentenansprüchen der gesetzlich Rentenversicherten zu erreichen.

Nach dem bis 1991 geltenden Versorgungsrecht galt eine andere Ruhegehaltsskala. Danach betrug der Ruhegehaltssatz in den ersten zehn Jahren 35 Prozent und stieg in den folgenden 15 Jahren um jeweils zwei Prozent und nach jedem weiteren Jahr um ein Prozent bis zum Höchstsatz von 75 Prozent. Die damals geltenden Rundungsvorschriften sahen vor, dass Resttage eines Jahres von mehr als 182 Tagen ruhegehaltfähiger Dienstzeit zu einem vollen Jahr aufgerundet wurden. Damit war die Höchstversorgung nach diesem Recht bereits nach 35 Jahren erreicht. Wie immer in der Beamtenversorgung gibt es auch hier hochkomplizierte Übergangsregelungen.

Wer vor der für ihn gültigen Grenze in den Ruhestand tritt, muss mit Abzügen rechnen. Diese Abminderung nennt man im Beamtenrecht Versorgungsabschlag. Grundsätzlich gilt für den Versorgungsabschlag: Wer früher als das für ihn maßgebliche Pensionseintrittsalter seine Tätigkeit niederlegt, muss für jedes Jahr, das vor der maßgeblichen Regelaltersgrenze liegt, einen Versorgungsabschlag hinnehmen, der 3,6 Prozent für jedes Jahr vorzeitigem Ruhestand beträgt.

Die Inanspruchnahme der Antragsaltersgrenze für Schwerbehinderte führt zu einem Abschlag, der 3,6 Prozent für jedes Jahr beträgt und somit auf 10,8 Prozent begrenzt ist. Dieselbe Abschlagsregelung gilt für Beamte, die wegen Dienstunfähigkeit, die nicht durch einen Dienstunfall begründet ist, vor dem 63. Lebensjahr in den Ruhestand versetzt werden. Es gibt aber zusätzlich alters- und zeitabhängige Übergangsregelungen, die den Versorgungsabschlag zusätzlich begrenzen, so dass es selten zur vollen Absenkung von 10,8 Prozent kommt. In vielen Fällen greifen Härtefallregelungen, so dass auf den Abschlag ganz verzichtet wird. Das Pensionsrecht ist sehr kompliziert und es gibt jede Menge Ausnahmen, so dass eine sichere Berechnung des individuellen Pensionsanspruches nur im Einzelfall errechnet werden kann.

Mindestversorgung

Anders als bei der staatlichen Altersversorgung der Arbeiter und Angestellten gibt es bei den Beamtenpensionen eine Mindestversorgung. Sie richtet sich nach der altersmäßig zu rechnenden Endstufe der Besoldungsstufe A4 - das sind es 65 Prozent der ruhegehaltsfähigen Bezüge zuzüglich 30,68 Euro (2003). Allerdings ist diese Mindestversorgung nicht mehr grundsätzlich garantiert. Streitfall ist hier meist eine Freistellungszeit. Wird durch eine solche Freistellung, die auf dem Wunsch des Beamten hin genehmigt wurde, die Mindestversorgung nicht erreicht, so wird auch nicht die Mindestpension gezahlt. Wer also in Teilzeit auf eigenen Wunsch weniger arbeitet, kann nicht erwarten, eine Mindestpension zu erhalten. Doch auch hier gibt es einen Sonderfall. Tritt nach Beurlaubung oder Teilzeit ein Ruhestand wegen Dienstunfähigkeit ein, so treten besondere Regelungen in Kraft. Das alles gilt erst seit 1997.

Ruhegehaltfähige Dienstzeit

Man versteht unter ruhegehaltfähige Dienstzeit die Arbeitsjahre, die im Beamtenverhältnis abgeleistet wurden. Ruhegehaltfähig ist die Dienstzeit, die nach vollendetem 17. Lebensjahr in einem Beamtenverhältnis verbracht worden ist. Sie kann auch noch durch folgende Zeiten erhöht werden:

  • Berufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
  • Nichtberufsmäßiger Wehrdienst und vergleichbare Zeiten
  • Zeiten im privatrechtlichen Arbeitsverhältnis im öffentlichen Dienst
  • Bestimmte Zeiten, wie Vordienstzeiten, Ausbildungszeiten oder Zurechnungszeiten, können die ruhegehaltfähige Dienstzeit noch erhöhen. Diese Vorschriften sind sehr detailliert.

Nicht ruhegehaltfähig sind:

  • Zeiträume einer Beurlaubung ohne Bezüge
  • Zeiten, in denen Beamte ehrenamtliche Tätigkeiten wahrgenommen haben
  • Zeiten, in denen unentschuldigt vom Dienst ferngeblieben wurde

Ruhegehaltfähig ist das Gehalt, das bei Eintritt in den Ruhestand verdient wurde. Dies gilt nicht bei Pensionierung wegen eines Dienstunfalls. Hier sind die Dienstbezüge ruhegehaltfähig, die bei Weiterbeschäftigung bis zur Regelaltersgrenze erreicht worden wären. Zu den ruhegehaltfähigen Bezügen zählen:

  • das Grundgehalt
  • der Familienzuschlag der Stufe 1
  • sonstige Dienstbezüge, wie etwa Zulagen, die im Besoldungsrecht als ruhegehaltfähig ausgewiesen sind

Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlages wird neben dem Ruhegehalt voll gezahlt. Seit 1998 sind Stellenzulagen nicht mehr ruhegehaltsfähig. Einen Bestandsschutz aber in diesem Bezug haben Beamte (in den Besoldungsgruppen bis A 9), die bis Ende 2010 in den Ruhestand gehen. Für alle übrigen Beamten endet der Bestandsschutz Ende 2007, sofern die Zulage erstmals nicht vor 1999 gewährt worden ist. Was passiert bei Beförderungen kurz vor der Pensionierung? Diese Dienstbezüge sind nur dann ruhegehaltfähig, wenn die Besoldung seit mindestens drei Jahren bezogen worden ist. Zeiten einer Beurlaubung eingerechnet.

Hinterbliebenenversorgung

Man spricht bei der Hinterbliebenenversorgung von Beamten ähnlich wie in der Rentenversicherung von Witwen- oder Witwergeld, bei Waisen bzw. Halbwaisen von Waisengeld. Zur Hinterbliebenenversorgung gehören

  • die Bezüge für den Sterbemonat
  • das Sterbegeld in Höhe der Pension
  • das Witwen- und Witwergeld
  • das Waisengeld
  • und die Unterhaltsbeiträge

Das Witwengeld beträgt nach der Neuregelung des Versorgungsänderungsgesetzes 2001 55 Prozent (früher 60 Prozent) des Ruhegehalts, das der Verstorbene erhalten hat. Diese Kürzung gilt nicht, wenn die Ehe vor Ende 2001 geschlossen worden ist und mindestens ein Ehepartner vor Ende 1961 geboren ist. Der kinderbezogene Bestandteil des Familienzuschlags (Stufe 2) wird zusätzlich gezahlt, wenn Witwe oder Witwer kindergeldberechtigte Kinder haben.

Stirbt ein Beamter, der Anspruch auf Unfallruhegehalt hatte an den Folgen eines Dienstunfalls, erhalten die Hinterbliebenen eine Unfall-Hinterbliebenenversorgung. Danach beträgt das Witwen- oder Witwergeld 60 Prozent, das Waisengeld 30 Prozent des Unfallruhegehalts. Ist der Tod nicht durch den Dienstunfall verursacht, erhalten die Hinterbliebenen die allgemeine Hinterbliebenenversorgung.



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