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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Bankenwettbewerb, rechtliche Grundlagen

Neben wettbewerbsrelevanten KWG-Normen unterliegen Banken auch kartellrechtlichen Bestimmungen. Angesichts jahrzehntelanger Kartellierung privater und hoheitlicher Natur ist die Frage der adäquaten Einordnung des Bankensektors in das Recht gegen Wettbewerbsbeschränkungen von jeher kontrovers beurteilt worden. Einerseits wird der Wunsch nach völliger Freistellung der Banken vom Kartellgesetz insb. mit dem Hinweis auf die Existenz einer Fachaufsicht vorgebracht; andererseits wird der Standpunkt vertreten, dass die Vorschriften des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen uneingeschränkt auch auf Banken angewendet werden sollten. Dessen § 102 kann als Kompromiss zwischen den extremen Ansichten gewertet werden. Danach stellt die Bankwirtschaft neben anderen Branchen (z.Bankenwettbewerb, rechtliche Grundlagen Versicherungen) eine Bereichsausnahme vom grunds. Kartellverbot dar, da es auch gesamtwirtschaftlich als begründet angesehen wird, Banken - als vertrauensempfindliche und bei Krisen andere Unternehmen u.a. mitbeeinflussende Branche - auch über Preiskartelle die begrenzte Möglichkeit zur Erhaltung ihrer Funktionsfähigkeit zu gewähren. Nach § 102 gelten die §§ 1 (Unwirksamkeit von Kartellverträgen und -beschlüs-sen), 15 (Verbot von Verträgen zur Beschränkung der Gestaltung von Preisen oder Geschäftsbedingungen gegenüber Dritten) und 38 Abs. 1 Nr.11 (Klarstellung, dass sich § 102 nicht nur auf Verträge, sondern auch auf Verbandsempfehlungen bezieht) nicht für Wettbewerbsbeschränkungen im Zusammenhang mit Tatbeständen, die der Genehmigung oder berwachung nach KWG unterliegen. Es besteht für Verträge und Beschlüsse i.S.d. § 1 GWB jedoch eine Meldepflicht an die zuständige Aufsichtsbehörde, für Banken also an die BaFin, die die Meldungen an die Kartellbehörde weiterleitet. Nicht meldepflichtig ist u. a. die gemeinsame Übernahme von Einzelrisiken im Konsortial-geschäft der Banken. Ferner müssen gemeldete Wettbewerbsbeschränkungen stets begründet und grunds. im Bundesanzeiger veröffentlicht werden. Des Weiteren ist verlangt, dass im Regelfall vom Zeitpunkt der Anmeldung einer Wettbewerbsbeschränkung bis zu deren Wirksamwerden eine Wartefrist von 3 Monaten verstreichen soll, innerhalb der die Kartellbehörde nach ihrem Ermessen Betroffenen der Marktgegenseite (Verbraucher, Unternehmer) Gelegenheit zur Stellungnahme geben soll. Die Kar- tellbehörde untersagt im Einvernehmen mit der BaFin als zuständiger Aufsichtsbehörde indessen Massnahmen und erklärt Verträge und Beschlüsse als unwirksam, wenn sie einen Missbrauch der durch Freistellung von §§ 1 und 15 erlangten Marktstellung darstellen. Insofern wird das generelle Verbotsprinzip durch eine Missbrauchsaufsicht ersetzt. Darüber hinaus hat das Bundeskartellamt den Ban-kenspitzenverbänden ausdrücklich mitgeteilt, dass auch Banken unter das Verbot abgestimmter Verhaltensweisen fallen: Danach ist ein untereinander abgestimmtes Verhalten von Unternehmen oder Vereinigungen von Unternehmen, das nach dem GWB nicht zum Gegenstand einer vertraglichen Bindung gemacht werden darf, untersagt. Dazu gehört eine Reihe von im GWB genannten Verträgen, Beschlüssen und Zusammenschlüssen, die nicht realisiert werden dürfen, um den Wettbewerb zu beschränken oder sich im Markt »konform« zu verhalten. Es darf aber nicht übersehen werden, dass in einzelnen Fällen Massnahmen staatlicher Organe Auslöser für das faktische Parallelverhalten von Banken sein können: z. Bankenwettbewerb, rechtliche Grundlagen durch Bundes- oder Landesbehörden erlassene Emissions- und Konsortialver-einbarungen für öffentliche Anleihen oder die Politik der Moralsuasion von Bundesbank bzw. EZB und Bundesregierung. Neben der gesetzlich vorgesehenen Zusammenarbeit zwischen BaFin und Bundeskartellamt muss beachtet werden, dass einzelne bankpolitische Fragen auf Grund der andersartigen Aufgabenstellung dieser Behörden z. T. kontrovers beurteilt werden. So beinhaltet die Aufgabenstellung des Bundeskartellamtes, den Wettbewerb aufrecht zu erhalten und zu fördern, Konfliktbereiche mit der Zielsetzung der BaFin, das insb. die Stabilität des Bankensektors sichern und Bankinsolvenzen möglichst vermeiden soll. Gerade ein funktionsfähiger Wettbewerb kann aber dazu führen, dass unrentable Banken aus dem Markt ausscheiden müssen.



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