Home | Finanzlexikon | Börsenlexikon | Banklexikon | Lexikon der BWL | Überblick
Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
Suche :        
   A   B   C   D   E   F   G   H   I   J   K   L   M   N   O   P   Q   R   S   T   U   V   W   X   Y   Z   

Außerordentliche Hauptversammlung

Auf Verlangen des Vorstandes oder der Aktionäre können aus gegebenem Anlass zusätzlich weitere Hauptversammlungen abgehalten werden, so genannte außerordentliche Hauptversammlungen. Wie im Aktiengesetz dokumentiert, können Aktionäre, deren Anteil zusammen mindestens 5% des Grundkapitals beträgt, das Unternehmen dazu auffordern, eine außerordentliche Hauptversammlung einzuberufen. Die Stimm- und Teilnahmerechte sind dieselben wie bei der ordentlichen Hauptversammlung. Des Weiteren muss gemäß § 122 Abs. 2 Aktiengesetz auf Verlangen von Aktionären, deren Anteil mindestens 5% des Grundkapitals oder mindestens 500.000 € beträgt, der von ihnen eingebrachte Gegenstand zu Beschlussfassung bekannt gegeben werden. Zur Beschlussfassung sind ebenso wie bei der ordentlichen HV drei Viertel des vertretenen Grundkapitals nötig. Anlässe für eine außerordentliche Hauptversammlung sind beispielsweise ein geplanter Rechtsformwechsel des Unternehmens, Satzungsänderungen oder eine mögliche Benachteiligung der Aktionäre.



<< vorhergehender Fachbegriff
 
nächster Fachbegriff >>
Außerordentliche Aufwendungen
 
Außertarifliche Angestellte (AT)
 
Weitere Begriffe : Euro-Mediumtermnote-Programm | Warenverpfändung | Fremddepot
 
Copyright © 2015 Wirtschaftslexikon.co
Banklexikon | Börsenlexikon | Nutzungsbestimmungen | Datenschutzbestimmungen | Impressum
All rights reserved.