Ausschluss von Arzneimitteln
In der Gesundheitswirtschaft:
exclusion of drugs, delisting
Nichtverschreibungspflichtige Arzneimittel: Mit dem GKV-Modernisierungsgesetz werden seit dem 1. Januar 2004 nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel nicht mehr von den Krankenkassen übernommen. Arzneimittel für Kinder bis zum 12. Lebensjahr und für entwicklungsgestörte Jugendliche sind hiervon ausgenommen.
Der Gemeinsame Bundesausschuss hat mit Rechtswirkung ab dem 1. April 2004 einen Ausnahmekatalog erstellt. Darin wird festgelegt, welche nicht verschreibungspflichtigen Medikamente bei schwerwiegenden Erkrankungen ausnahmsweise verordnet werden dürfen. Das GKV-Wettbewerbsstärkungsgesetz sieht vor, dass der Gemeinsame Bundesausschuss zur verbesserten Transparenz für die verordnenden Ärzte eine entsprechende Liste - aich in elektronischer Form - erstellt.Lifestyle-Präparate: Ausgeschlossen sind darüber hinaus Arzneimittel zur Erhöhung der Lebensqualität, z.B. Haarwuchsmittel oder Appetitzügler. Unwirtschaftliche Arzneimittel: Ergänzend hierzu können in der gesetzlichen Krankenversicherung auch unwirtschaftliche Arzneimittel aus der Leistungspflicht der Krankenkassen ausgeschlossen werden. Arzneimittel sind unwirtschaftlich, wenn sie u.a. nicht die für das Therapieziel erforderlichen Bestandteile enthalten oder deren therapeutischer Nutzen nicht nachgewiesen ist. Die Zusammenstellung dieser unwirtschaftlichen Mittel wird als Negativliste bezeichnet. Bagatellarzneimittel: Bereits 1983 wurden Gruppen von Arzneimitteln, die üblicherweise bei geringfügigen Gesundheitsstörungen (z.B. Erkältungen) verordnet werden, als so genannte Bagatellarzneimittel per Gesetz ausgeschlossen. Weitere Ausschlüsse können per Rechtsverordnung durch das Bundesministerium für Gesundheit vorgenommen werden.
§ 34 SGB V
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