Auslagerung von Bankgeschäftsbereichen, wesentliche und unwesentliche Auslagerungsbereiche
Ein wesentlicher Bereich umfasst Funktionen und Tätigkeiten, die unmittelbar für die Durchführung und Abwicklung der betriebenen Bankgeschäfte und erbrachten Finanzdienstleistungen notwendig sind und gleichzeitig bankenaufsichtlich relevante Risiken, insb. Markt-, Kredit-, Ausfall-, Abwicklungs-, Liquiditäts- und Standing-sowie operationale und rechtliche Risiken für das Institut begründen oder sie nachhaltig beeinflussen können. Wesentlich sind auch die Bereiche, die Erfassung, Analyse, Begrenzung, Überwachung, Steuerung und Kontrolle der Risiken aus Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen dienen (§ 25 a Abs. 1 Nr.l KWG), darüber hinaus diejenigen Bereiche, die ein Institut haben muss, um organisatorischen Mindestanforderungen nach § 25 a Abs. 1 Nr.2 KWG zu genügen und lückenlose Aufsicht durch die BaFin zu gewährleisten. Als unwesentlich sind demgegenüber alle Bereiche einzustufen, die keine bankenaufsichtlich relevanten Risiken begründen und bei einer Auslagerung nicht dazu führen können, dass die Ordnungsmässigkeit der Geschäfte, Steuerungs- und Kontrollmöglichkeiten der Geschäftsleitung sowie Prüfungs- und Kontrollrechte der BaFin beeinträchtigt werden, auch wenn einzelne Tätigkeiten sachlichen Bezug zu Bankgeschäften oder Finanzdienstleistungen aufweisen und/oder für die Funktionsfähigkeit des Unternehmens insg. wichtig sind (z.B. Inkassowesen. GAA-Versorgung, Wartung technischer Geräte einschl. EDV, allgemeine Service- und Unterstützungsleistungen wie Kantinenbetrieb, Reinigungsdienst, Wachschutz, Betriebsarzt, betriebspsychologische Betreuung, Baudienst, Unfallverhütung, Brandschutz usw.). Ebenfalls nicht wesentlich sind reine Beratungsleistungen, die das Institut in Anspruch nimmt (insb. Beratung in Rechts- und Steuerangelegenheiten, auch dann, wenn sich die Beratung nicht auf Einzelaspekte bzw. -projekte beschränkt; z. B. Auslagerung der Funktionen der Rechtsabteilung).
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