Betriebsarzt
In der Gesundheitswirtschaft:
Arzt, der für die betriebsärztliche bzw. arbeitsmedizinische Versorgung der Beschäftigten des Betriebes bzw. Unternehmens zuständig ist.
Nach dem Gesetz über Betriebsärzte, Sicherheitsingenieure und andere Fachkräfte für Arbeitssicherheit (ASiG) ist es ihre Aufgabe, den Arbeitgeber beim Arbeitsschutz und bei der Unfallverhütung in allen Fragen des Gesundheitsschutzes zu unterstützen.
Der Betriebsarzt ist vom Arbeitgeber schriftlich zu bestellen. Dabei ist es nicht unbedingt erforderlich, dass der Betriebsarzt seine Tätigkeit hauptamtlich ausübt. Es ist vielmehr auch eine nebenberufliche Betreuung der Beschäftigten eines Unternehmens als Betriebsarzt möglich. Eine häufige Art der betriebsmedizinischen Betreuung ist auch die durch ein Zentrum für Arbeitsmedizin, von dem mehrere Betriebe betriebsärztlich betreut werden.
Als Betriebsärzte dürfen nur solche Ärzte tätig werden, die Facharzt für Arbeitsmedizin sind oder die Zusatzbezeichnung „Betriebsmedizin“ erworben haben.
Zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört nach § 3 ASiG insbesondere
• den Arbeitgeber und die sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Personen zu beraten, insbesondere bei
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der Planung, Ausführung und Unterhaltung von Betriebsanlagen und von sozialen und sanitären Einrichtungen,
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der Beschaffung von technischen Arbeitsmitteln und der Einführung von Arbeitsverfahren und Arbeitsstoffen,
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der Auswahl und Erprobung von Körperschutzmitteln,
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arbeitsphysiologischen, arbeitspsychologischen und sonstigen ergonomischen sowie arbeitshygienischen Fragen, insbesondere des Arbeitsrhythmus, der Arbeitszeit und der Pausenregelung, der Gestaltung der Arbeitsplätze, des Arbeitsablaufs und der Arbeitsumgebung,
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der Organisation der „Ersten Hilfe“ im Betrieb,
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Fragen des Arbeitsplatzwechsels sowie der Eingliederung und Wiedereingliederung Behinderter in den Arbeitsprozess,
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der Beurteilung der Arbeitsbedingungen,
• die Arbeitnehmer zu untersuchen, arbeitsmedizinisch zu beurteilen und zu beraten sowie die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten,
• die Durchführung des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung zu beobachten und im Zusammenhang damit
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die Arbeitsstätten in regelmäßigen Abständen zu begehen und festgestellte Mängel dem Arbeitgeber oder der sonst für den Arbeitsschutz und die Unfallverhütung verantwortlichen Person mitzuteilen, Maßnahmen zur Beseitigung dieser Mängel vorzuschlagen und auf deren Durchführung hinzuwirken,
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auf die Benutzung der Körperschutzmittel zu achten,
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Ursachen von arbeitsbedingten Erkrankungen zu untersuchen, die Untersuchungsergebnisse zu erfassen und auszuwerten und dem Arbeitgeber Maßnahmen zur Verhütung dieser Erkrankungen vorzuschlagen,
• darauf hinzuwirken, dass sich alle im Betrieb Beschäftigten den Anforderungen des Arbeitsschutzes und der Unfallverhütung entsprechend verhalten, insbesondere sie über die Unfall- und Gesundheitsgefahren, denen sie bei der Arbeit ausgesetzt sind, sowie über die Einrichtungen und Maßnahmen zur Abwendung dieser Gefahren zu belehren und bei der Einsatzplanung und Schulung der Helfer in „Erster Hilfe“ und des medizinischen Hilfspersonals mitzuwirken.
Anders als in vielen anderen europäischen Ländern ist es dem Betriebsarzt in Deutschland aber nicht gestattet, allgemein diagnostisch und/oder therapeutisch tätig zu werden. Im ASiG wird außerdem ausdrücklich betont, dass es nicht zu den Aufgaben der Betriebsärzte gehört, Krankmeldungen der Arbeitnehmer auf ihre Berechtigung zu überprüfen.
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