Aufzahlung
In der Gesundheitswirtschaft:
In der Gesetzlichen Krankenversicherung wird zwischen Zuzahlungen und Aufzahlungen unterschieden, die Patienten für Arzneimittel leisten müssen.
Unter Aufzahlung versteht man die Zahlung eines Patienten, dem ein Arzneimittel verordnet wurde, für das ein Festbetrag festgelegt wurde und dessen Preis über dem Festbetrag liegt. In diesem Fall muss der Patient zusätzlich zur Zuzahlung die Differenz zwischen dem Festbetrag und dem tatsächlichen Preis des Arzneimittels als Aufzahlung selbst tragen. Im Gegensatz zu den Zuzahlungen sind diese Aufzahlungen auch dann fällig, wenn ein Patient die Belastungsgrenze von zwei beziehungsweise bei chronisch Kranken von einem Prozent der jährlichen Bruttoeinnahmen zum Lebensunterhalt erreicht hat. Aufzahlungen werden bei der Berechnung der Belastungsgrenze generell nicht berücksichtigt.
Als Zuzahlung wird dagegen die Selbstbeteiligung bezeichnet, die für die Inanspruchnahme von Leistungen seit Anfang 2004 grundsätzlich zehn Prozent, mindestens jedoch fünf Euro und maximal zehn Euro beträgt. Dabei ist die gesamte Höhe der Zuzahlung allerdings auf maximal den Betrag begrenzt, den das Mittel selbst kostet, für das die Zuzahlung geleistet werden muss.
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