Aufklärungspflicht, ärztliche
In der Gesundheitswirtschaft:
duty to medical disclosure
Die rechtzeitige und umfassende Aufklärung des Patienten über Art, Umfang, Verlauf, Risiko, Alternativen und Prognose des Eingriffs ist Berufspflicht des Arztes. Die Aufklärung des Patienten über medizinische Behandlungsschritte durch nichtärztliches Personal ist unzulässig. Nur mit der ärztlichen Aufklärung kann der Patient in die Behandlung einwilligen. Ohne Einwilligung des Patienten stellt die Heilbehandlung eine strafbewehrte Körperverletzung und einen Behandlungsfehler dar, der die Haftung des Arztes auf Schadensersatz aus unerlaubter Handlung begründet.
Das Selbstbestimmungsrecht des Patienten, über seine Behandlung autonom zu bestimmen, ist ein zentrales Patientenrecht und durch das Gebot der Menschenwürde und die Grundrechte auf Leben und körperliche Unversehrtheit gewährleistet. Bisher fehlt es an einer umfassenden gesetzlichen Regelung der Aufklärungspflicht. Nur in einzelnen Gesetzen, wie dem Kastrationsgesetz, dem Arzneimittelgesetz und dem Transplantationsgesetz, finden sich spezielle Vorschriften zur Einwilligung und Aufklärung. Für die anderen Fälle gilt der von der höchstrichterlichen Rechtsprechung aufgestellte Grundsatz: Der Patient muss rechtzeitig wissen, was medizinisch mit ihm, mit welchen Mitteln und mit welchen Risiken und Folgen geschehen soll.
Man unterscheidetdie Diagnoseaufklärung über den Krankheitsbefund,die Verlaufsaufklärung über die Krankheitsentwicklung mit bzw. ohne die geplante Behandlung unter Einschluss der Erfolgs- und Misserfolgschancen unddie Risikoaufklärung über die typischen Risiken der Behandlung sowie unter bestimmten Voraussetzungen über Behandlungsalternativen. Die Aufklärung muss umso intensiver sein, je größer die Risiken des Eingriffs sind.
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