Arranger, Arrangeur
1. Bank, die initiativ und Feder führend beim Zustandekommen eines hohen Kredits auf syndizierter Basis (Konsortialkredit) auftritt (Führungsbank), nachdem sie vom potenziellen Kreditnehmer dafür mandatiert worden ist. Stellt das Kreditkonsortium (Syndikat) zusammen und wickelt die anfallenden Verwaltungsarbeiten ab, wofür Provision (Fee) anfällt. In der reinen Arrangerfunktion übernimmt die Bank selbst keine Kreditquote, doch kann sie dies in anderer Funktion als Konsortialbank tun. Entspr. auch bei konsortialen Anleiheemissionen.
2. Im Swapgeschäft die Bank, die die Teilnehmer an einer Swaptransaktion zusammenführt, berät und technische Arbeiten übernimmt. Dagegen tritt sie nicht als Partei des Swap auf, tritt als rein vermittelnde Bank also nicht unter Risiko. Anders als die als Intermediary auftretende Bank ist der Arranger selbst nicht Swappartei, trägt also kein Erfüllungsrisiko. Findet eine vermittelnde Bank nicht unmittelbar einen Swappartner für die andere Partei, tritt sie i. d. R. vorübergehend selbst in deren Funktion ein und ist damit (zeitweise) Intermediary. 3. Bei Verbriefungstransaktionen eingeschaltetes Spezial-unternehmen, das die Transaktion plant. Planungsschritte sind u.a. Planung der Transaktionsstruktur (Truesale oder synthetische Verbriefung), Strukturaufbau, Absicherung des Zahlungsflusses, Entscheidung, ob ein Creditdefault-Swap (CDS) platziert wird und ob eine Ju-nior-CDS-Strukturierung (Platzierung des Firstloss) erfolgt, usw., Auswahl, Mandatierung und Einbeziehung dritter Parteien (Anwälte, Wirtschaftsprüfer, Ratingagenturen, Investmentbanken), Vermarktung der Transaktion u. a.
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