Aktienumtausch
Die Satzung der Aktiengesellschaft (AG) kann bestimmen, dass auf Verlangen eines Aktionärs seine Inhaber- in eine Namensaktie - oder umgekehrt - umzuwandeln ist. Ein Aktienumtausch im eigentlichen Sinne erfolgt eventuell nach einer Verschmelzung (Umtausch von Aktien der aufgenommenen AG in solche der aufnehmenden AG), gegebenenfalls bei einer Kapitalherabsetzung oder aus anderen Gründen. Nach Ablauf der Umtauschfrist erfolgt die Kraftloserklärung der Aktien durch die AG. Die Aufforderung zum Umtausch ist in den Gesellschaftsblättern und bei Börsenwerten in mindestens einem Pflichtblatt jeder beteiligten Börse zu veröffentlichen.
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