Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs im Eigenmittelgrundsatz
Bei Anrechnungder Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuchs sind zu Grunde zu legen: 1. Bei Geschäften mit Finanzinstrumenten, die nach Ablauf des vereinbarten Erfüllungszeitpunkts noch nicht abgewickelt sind, der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert des zu Grunde liegenden Geschäftsgegenstands (Abwicklungsrisiko). 2. Bei Vorleistungen durch das Institut im Rahmen von Geschäften mit Finanzinstrumenten der Wert der geschuldeten Gegenleistung, wobei im Falle von Grenzen überschreitenden Transaktionen Vorleistungen anrechnungspflichtig sind, wenn sie länger als 1 Geschäftstag bestehen (Vorleistungsrisiko). 3. Bei Pensions- und Leihgeschäften a) des Pensionsgebers bzw. Verleihers der Betrag, zu dem der aktuelle Marktwert der übertragenen Finanzinstrumente den erhaltenen Geldbetrag oder aktuellen Marktwert der empfangenen Sicherheiten einschl. der aufgelaufenen Zinsen übersteigt, sofern der Pensionsnehmer bzw. Entleiher verpflichtet ist, die ihm vom Pensionsgeber bzw. Verleiher gegen Zahlung eines Geldbetrages oder Bestellung einer Bar- oder Wertpapiersicherheit auf Zeit überlassenen Finanzinstrumente zurück zu übertragen: b) des Pensionsnehmers bzw. Entleihers der Betrag, zu dem der hingegebene Geldbetrag oder aktuelle Marktwert der hinterlegten Sicherheiten einschl. der aufgelaufenen Zinsen den Marktwert der erhaltenen Finanzinstrumente übersteigt, unter den vorgenannten Voraussetzungen. 4. Bei derivativen Instrumenten, die keinen täglichen Einschusspflichten unterworfen sind (Marginsystem) und deren Erfüllung von einer Wertpapier- oder Terminbörse weder geschuldet noch gewährleistet wird oder für die die Ausnahmeregelung im Eigenmittelgrundsatz nicht gilt, der zu Grunde liegende Kapitalbetrag bzw. der unter der Annahme tatsächlicher Erfüllung bestehende Anspruch des Instituts auf Lieferung oder Abnahme des Geschäftsgegenstandes. 5. Bei Forderungen in Form von Gebühren, Provisionen, Zinsen, Dividenden und Einschüssen, die in unmittelbarem Zusammenhang mit den Posten des Handelsbuches stehen, der Buchwert, sofern die Forderungen nicht unter den Bilanzaktiva des Eigenmittelgrundsatzes erfasst oder von den Eigenmitteln abgezogen werden. Bei der Ermittlung der Adressenausfallrisikopositionen des Handelsbuches gelten Rohwaren als Finanzinstrumente. Als Anrechnungs-beträge ergeben sich 1. für das Abwicklungsrisiko nach einheitlicher und dauerhafter Wahl des Instituts die Summe der im Eigenmittelgrundsatz aufgeführten zeitabhängigen Prozentsitzen gewichteten Unterschiedsbeträge zwischen dem jeweils vereinbarten Abrechnungs-preis und dem aktuellen Marktwert des Geschäftes oder die Summe der mit den aufgeführten gestaffelten Gewichtungssätzen multiplizierten Abrechnungspreise der zu Grunde liegenden Finanzinstrumente; sind mehr als 45 Geschäftstage nach dem festgesetzten Abrechnungstermin verstrichen, so ist der zugunsten des Instituts bestehende Unterschiedsbetrag zwischen dem vereinbarten Abrechnungspreis und dem aktuellen Marktwert in voller Höhe zu berücksichtigen; 2. für das Vorleistungsrisiko der mit 8% zu berücksichtigende Wert der geschuldeten Gegenleistung gewichtet mit dem für die Gegenpartei geltenden Bonitätsgewicht; 3. für das Ausfallrisiko aus Pensions- und Leihgeschäften die mit 8 % zu berücksichtigenden o. a. Beträge gewichtet mit dem für die Gegenpartei geltenden Bonitätsgewicht; 4. für das Adressenausfallrisiko bei derivativen Instrumenten nach Vorschriften des Eigenmittelgrundsatzes zu bestimmende und mit 8% zu berücksichtigende Anrechnungsbetrag gewichtet mit dem Bonitäts- gewicht nach Massgabe, 5. für das Adressenausfallrisiko bei sonstigen Forderungen der entspr. mit 8% zu berücksichtigende Risikoaktivaanrechnungsbetrag. Die Ermittlung des Anrechnungsbetrages nach vorgenanntem Verfahren setzt voraus, dass 1. die Risikopositionen beim Institut täglich zum Marktwert bemessen werden, 2. die Sicherheitsleistungen an veränderte Marktgegebenheiten angepasst werden, 3. die Geschäfte bei Insolvenz einer Vertragspartei beendet und glatt gestellt werden, 4. keine Scheingeschäfte abgeschlossen worden sind.
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