Zuteilungsvoraussetzungen, -bedingungen
Bei Bausparkassen sind in die Allgemeinen Bedingungen für Bausparverträge Mindestwertungszahlen oder andere geeignete Zuteilungsvoraussetzungen aufzunehmen, die auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mind. 1,0 führen. Das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis muss zum Zeitpunkt der Zuteilung mind. 0,5 betragen. Kann bei der Einführung neuer Tarife oder Tarifmerkmale die voraussichtl. Höhe der Wartezeit verkürzenden Faktoren nicht aus Erfahrungswerten für vergleichbare Tarife abgeleitet werden, muss das individuelle Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis ausserdem im Fall der Einzahlung des Mindestsparguthabens bei Vertragsabschluss zum Zeitpunkt der Zuteilung mind. 0,7 betragen. Die Zuteilungsvoraussetzungen können davon festgesetzt werden, sofern für die in einer Zuteilungsmasse geführten Bauspartarife auf Dauer ein kollektives Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mind. 1,0 gewährleistet erscheint. Führen die Zuteilungsvoraussetzungen nicht auf Dauer zu einem kollektiven Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis von mind. 1,0 oder ergeben sich für das kollektive Sparer-Kassen-Leistungsverhältnis nicht nur vorübergehend unangemessen hohe Werte, hat die Bausparkasse die Zuteilungsvoraussetzungen unvzgl. entspr. anzupassen. Die BaFin kann auf Antrag in besonderen Fällen Ausnahmen von der Obergrenze zulassen. Die Werte für das kollektive Sparer/Kassen-Leistungsverhältnis sind der BaFin jährlich für das abgelaufene Kalenderjahr nachzuweisen.
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