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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Zinsrichtlinie der Europäischen Union

2005 in Kraft getreten. Durch sie sollen die wirksame Besteuerung der in den EU-Staaten ansässigen natürlichen Personen gewährleistet und wachsende Kapitalflucht sowie damit verbundene Steuerausfälle eingedämmt werden. Zu dem Zweck werden Kontrollmitteilungen zwischen den Staaten ausgetauscht und direkt an die Finanzämter des jeweiligen Wohnsitzstaates gemeldet. Kreditinstitute sind verpflichtet, bei sämtlichen ab 2004 eingegangenen Kontenbeziehungen neben Namen und Anschrift auch Steueridentifikationsnummer oder Geburtsdatum und -ort festzuhalten. Die Banken der zuständigen Behörde im eigenen Land müssen sämtliche Zinserträge ihrer ausländischen EU-Kunden melden. Diese Kontrollmeldung umfasst auch Bankdaten, Kontonummer sowie Höhe der Zinserträge. Einmal pro Jahr findet der Informationsaustausch zwischen den Behörden der EU-Mitgliedstaaten statt. Auf diesem Weg gelangen die Daten letztlich zu den Finanzämtern der Zinsempfänger. Als Ausnahmen von diesem Grundprinzip der in dieser Hinsicht vollständigen Aufhebung des Bankgeheimnisses haben Belgien, Luxemburg und Österreich zunächst eine sog. Zahlstellensteuer in Form einer Quellensteuer eingeführt. Zwar werden zudem persönliche Daten in diesen Ländern zwar erfasst, aber nicht an die Behörden anderer EU-Staaten weitergeleitet. Die 3 Länder kassieren 25 % der einbehaltenen Erträge für den Verwaltungsaufwand; 75 % fliessen an die Staaten der Zinsempfänger. Weitere Ausnahme sind Drittstaaten: Um einen Abfluss des Geldes in Steueroasen zu verhindern, heben Schweiz, Liechtenstein, Monaco, Andorra und San Marino eine adäquate Quellensteuer ein, die wie in den 3 o. a. Staaten in 3 Schritten von 15 % 2005 über 25 % 2008 bis 35% 2011 steigt. Sämtliche Übergangsregelungen enden erst, wenn alle in der Richtlinie aufgeführten Drittstaaten Auskünfte nach OECD-Musterabkommen erteilen und auch die USA sich zu solchen Mitteilungen verpflichten. Dieser Zeitpunkt ist noch nicht absehbar. So bleibt das dortige Bankgeheimnis zunächst gewahrt. Die EU-Zinsrichtlinie wurde in deutsches Recht als Zinsinformationsverordnung umgesetzt. Die Kontrollmitteilung bzw. der Quellensteuerabzug wirkt nicht auf alle Arten von Zinserträgen. So unterliegen Zinseinkünfte aus sog. »Grandfathered«-Bonds nicht der Melde- bzw. Quellensteuerpflicht. Dabei handelt es sich um Bonds, die vor 1.03.2001 emittiert wurden und bei denen seit 1.03.2002 keine Aufstockungen vorgenommen wurden. Gemischte Fonds sind investmentspezif. betroffen. Sie werden in Abhängigkeit von ihrer Anlagesumme in Forderungspapieren klassifiziert, wobei bei einer Anlagequote in Renten bis 15% eine Bagatellregelung gilt. Bei einer Anleiheinvestitionsquote von bis 40% unterliegen die Verkaufserlöse ebenfalls nicht der Kontroll- bzw. Quellensteuerpflicht. Nicht betroffen von der Regelung sind neben Aktien auch reine Aktienfonds, Zertifikate, Optionsscheine, Futu-res, Kombizins- (ohne Zinsertrag) und Wandelanleihen.



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