Zahnärztekammer
In der Gesundheitswirtschaft:
Zahnärztekammern sind als Körperschaften des öffentlichen Rechts organisiert. Die von ihnen zu erfüllenden Aufgaben sind in den Kammer- und Heilberufsgesetzen geregelt. Jeder Zahnarzt, der seinen Beruf ausübt, ist per Gesetz verpflichtet, Mitglied in einer Zahnärztekammer zu sein. Die Kammern nehmen anstelle des Staates eine Normensetzungs- und Aufsichtsfunktion über ihre Mitglieder wahr. Sie erlassen die Berufs- und Weiterbildungsordnung und kontrollieren die Einhaltung zahnärztlicher Berufspflichten. Außerdem fungieren sie als Gutachter- und Schlichtungskommission bei Zahnarzthaftpflichtfragen und zahnärztlichen Behandlungsfehlern.
Die 17 Zahnärztekammern der Bundesländer bilden gemeinsam die Bundeszahnärztekammer (BZÄK). Die BZÄK ist selbst keine Körperschaft öffentlichen Rechts, sondern als Arbeitsgemeinschaft der deutschen Zahnärztekammern ein eingetragener Verein (e.V.). Sie ist die Berufsvertretung aller deutschen Zahnärzte auf Bundesebene und vertritt die gesundheits- und standespolitischen Interessen des zahnärztlichen Berufsstandes.
Ende 2003 gab es in Deutschland insgesamt 65.463 behandelnd tätige Zahnärzte (Quelle: Bundeszahnärztekammer).
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