Zahlungsverbot für Bausparkassen
Besteht Gefahr für die Erfüllung der Verpflichtungen einer Bausparkasse und erscheint die Vermeidung des Insolvenzverfahrens unter Abwägung der Interessen der Bausparer und übrigen Gläubiger geboten, kann die BaFin alle Arten von Zahlungen einstweilen verbieten. Auf Bausparkassen, die einer besonderen staatlichen Aufsicht unterliegen, werden die Bestimmungen nicht angewendet. Die Vorschriften der Insolvenzordnung zum Schutz von Zahlungs- sowie Wertpapierliefer- und -abrechnungssystemen sowie von dinglichen Sicherheiten der Zentralbank und von Finanzsicherheiten finden entspr. Anwendung.
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