Wertpapierhandelsunternehmen, Entschädigungseinrichtung
Abk.: EdWertpapierhandelsunternehmen, Entschädigungseinrichtung Alle Wertpapierhandelsunternehmen sind nach ESAEU verpflichtet, ihre Einlagen und Verbindlichkeiten aus Wertpapiergeschäften durch die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung zu sichern. Die richtlinienkonforme Pflichtzugehörigkeit von Instituten zu einer Sicherungseinrichtung setzt aus verfassungsrechtlichen Gründen ein öffentlich-rechtlich organisiertes Sicherungssystem voraus. Für Wertpapierhandelsunternehmen bestand hins. der Entschädigungseinrichtungen keine den Banken vergleichbare Ausgangsvoraussetzung für eine Lösung auf Verbandsebene. Gem. ESAEU wurde daher keine Entschädigungseinrichtung der Wertpapierhandelsunternehmen (EdW) bei der KfW errichtet. Dieser Entschädigungseinrichtung sind alle sonstigen Sicherungspflichtigen Institute zugeordnet. Für die gesetzliche Mindestausstattung an Mitteln war zur Anschubfinanzierung ein erstmaliger Beitrag notwendig, der nach Institutstypen und Erlaubnisumfang differenziert 0,1% oder \% des haftenden Eigenkapitals des jeweiligen Instituts ausmachte. Umsetzung der Einlagensicherungsrichtlinie allein im Rahmen der bestehenden privatrechtlichen Selbsthilfeeinrichtungen des Bankgewerbes war daher nicht möglich. Die Pflichtteilnahme in einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung besteht auch für diejenigen Institute, die freiwilligen Sicherungssystemen der Bankenverbände angehören. Das ESAEU nimmt Mitglieder von Bankengruppen mit institutssichernden Einrichtungen von der Pflichtzugehörigkeit zu einer gesetzlichen Entschädigungseinrichtung aus. Voraussetzung ist, dass die institutssichernden Einrichtungen auf Grund ihrer Satzungen die Banken selbst schützen, d. h. durch Sanierung eine drohende Insolvenz verhindern. Die Sicherungseinrichtungen des Bundesverbandes der deutschen Volksbanken und Raiff-eisenbanken bzw. der regionalen Genossenschaftsverbände sowie des Deutschen Sparkassen- und Giroverbandes bzw. der regionalen Sparkassenverbände gelten auf Grund ihrer satzungsgemässen institutssichernden Eigenschaften als solche Systeme, die die Pflichtzugehörigkeit zum gesetzlichen Entschädigungssystem ersetzen. Die Sparkassenorganisation hat ihre Mustersatzungen dem ESAEU angepasst. Die Landesbanken/Girozentralen und die Landesbausparkassen sind explizit in die Institutssicherung der Sparkassen einbezogen, sodass sich auch für diese Institute die Zugehörigkeit zu einer gesetzlichen Sicherungseinrichtung erübrigt.
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