Wechselkursversicherung
Garantien und Bürgschaften des Bundes zur Absicherung des Devisenkursrisikos (Wechselkursgarantien, Wechselkursbürgschaften). Deckungen werden in der Form von Garantien für Ausfuhrverträge mit privaten ausländischen Schuldnern und in der Form von Bürgschaften für Ausfuhrverträge mit Regierungen und Körperschaften des öffentlichen Rechts im Ausland übernommen. Die Deckungen können isoliert oder kombiniert mit einer Ausfuhrgarantie oder Ausfuhrbürgschaft oder mit Sonderdeckungsformen, soweit es sich bei diesen um Forderungsdeckungen handelt, gewährt werden (isolierte oder kombinierte Wechselkursdeckungen). Sie werden im Rahmen von Ausfuhrverträgen gewährt, die auf US-Dollar, Pfund-Sterling und Schweizer Franken lauten. Für andere frei konvertible und an den deutschen Devisenbörsen notierte Währungen von nicht der Europäischen Union (EU) angehörenden Staaten können Deckungen unter bestimmten Voraussetzungen gewährt werden. Das Kursrisiko wird für den nach Ablauf einer Vorlaufzeit von zwei Jahren beginnenden Zeitraum übernommen. Während der Vorlaufzeit, für die kein Entgelt erhoben wird, trägt der Exporteur das Kursrisiko selbst; es bleibt ihm überlassen, das Kursrisiko anderweitig, z. B. auf dem Devisenterminmarkt (Devisentermingeschäft) abzusichern. Der Garantie- bzw. Bürgschaftsnehmer ist grundsätzlich verpflichtet, Kursgewinne an den Bund abzuführen.
Wechselkursrisikodeckung.
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