Wechselkursrisikodeckung
Wechselkursrisiken sind nicht generell in die Ausfuhrrisikodeckung eingeschlossen, sodass sie von den Exporteuren bzw. Banken separat abgesichert werden müssen. Die Indeckungnahme des Wechselkursrisikos durch den Bund erfolgt, weil deutsche Exporteure aus Wettbewerbsgründen immer häufiger längere Zahlungsziele in Fremdwährung gewähren müssen. Allerdings ist diese Absicherung stark eingeschränkt. Sie gilt für Forderungen mit Mindestlaufzeit von 2 Jahren, die auf im Wesentlichen US$ und Schweizer Franken lauten. In Ausnahmefällen können auch auf andere konvertierbare Währungen lautende Forderungen abgesichert werden. Forderungen mit Laufzeiten unter 2 Jahren werden bei der Wechselkursrisikodeckung des Bundes nicht berücksichtigt, da für die Exporteure bzw. Banken an den Devisenterminmärkten gute Absicherungsmöglichkeiten bestehen. Der Antrag auf Indeckungnahme des Wechselkursrisikos durch den Bund muss vom Exporteur bereits vor dem endgültigen Abschluss des Exportvertrags gestellt werden. Gegenstand der Wechselkursversicherung sind Kursverluste gegenüber dem garantierten bzw. verbürgten Wechselkurs, die 3 % übersteigen. Für die Berechnung des Verlustes ist der Kurs des Tages relevant, an dem die Zahlung beim Exporteur eingegangen ist. Selbstbeteiligung wird nicht verlangt. Allerdings müssen Wechselkursgewinne, sobald sie den garantierten Wechselkurs um 3% übersteigen, an Hermes abgeführt werden.
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