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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Wechsel, gesetzliche Bestandteile

Eine Zahlungsanweisung, die als Wechsel gelten soll, muss auf der Urkunde folgende gesetzlich vorgeschriebenen Bestandteile haben: 1. Bez. als Wechsel im Text der Urkunde. 2. Unbedingte Anweisung, eine bestimmte Geldsumme zu zahlen. 3. Name dessen, der zahlen soll (Bezogener); gibt sich der Aussteller selbst als Bezogener an, handelt es sich um einen trassierteigenen Wechsel. 4. Verfallzeit; fehlt diese, gilt der Wechsel als bei Vorlage zahlbarer Sichtwechsel; zu unterscheiden darüber hinaus: Tag-, Dato- und Nachdatowechsel. 5. Zahlungsort; fehlt dieser, gilt als Zahlungsort der Wohnort des Bezogenen, wenn dieser auf dem Wechsel genannt ist; zu unterscheiden: Zahlstellen- und Domizilwechsel. 6. Wechselnehmer (Remittent); gibt sich der Aussteller selbst als Wechselnehmer an, liegt ein Wechsel an eigene Order vor. 7. Ausstellungstag und Ausstellungsort; fehlt der Ort, gilt als solcher der Wohnort des Ausstellers, wenn dieser angegeben ist. B. Unterschrift des Ausstellers. Daneben kaufm. Bestandteile des Wechsels.



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Weitere Begriffe : Aktienindexpositionen im Eigenmittelgrundsatz | Triple C | System, personales
 
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