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Wirtschaftslexikon
über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Vorpfändung

Möglichkeit der Sicherung für einen Gläubiger, der eine Zwangsvollstreckung in Geldforderungen (und andere Rechte) betreibt und bereits einen Vollstreckungstitel besitzt (Vollstreckungsklausel und Zustellung sind nicht erforderlich). Die Vorpfändung hat den Zweck, bei Verzögerungen der Pfändung ein vorläufiges Zahlungsverbot zu erwirken (§845 ZPO). Die Vorpfändung wird vom Gerichtsvollzieher zugestellt; mit ihr wird der Drittschuldner aufgefordert, keine Zahlungen an den Schuldner zu leisten, und der Schuldner angewiesen, sich jeder Verfügung über die Forderung zu enthalten. Die Vorpfändung hat rangwahrende Wirkung für ein späteres Pfändungspfandrecht, wenn die ordnungsgemäße Pfändung durch einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss binnen eines Monats erfolgt. Benachrichtigung über eine anstehende Pfändung einer Forderung. Im Bankverkehr von Bedeutung. Hat die Wirkung einer vorläufigen Beschlagnahme und soll verhüten, dass ein Schuldner bei einer absehbaren Zwangsvollstreckung über die Forderung verfügt, noch ehe der Gläubiger in der Lage ist, einen Pfändungsbeschluss herbeizuführen und ihn dem Schuldner zuzustellen. Vorpfändung ist zulässig, wenn der Gläubiger einen vollstreckbaren Titel hat, auch wenn dieser dem Schuldner noch nicht zugestellt worden ist. Es sind dabei der Schuldner und der Drittschuldner der Forderungen über die bevorstehende Pfändung der Forderung zu benachrichtigen. Die Vorpfändung wirkt nur für 3 Wochen; ist ein Pfändungsbeschluss danach noch nicht zugestellt, muss sie wiederholt werden.



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