Verwahrstück
verpackter Gegenstand sowie Kisten, Koffer oder ähnliches Behältnis, die ein Kreditinstitut zur Aufbewahrung (Verwahrung) in seinem Tresor oder Stahlschrank entgegennimmt (geschlossenes Depot, Depotgeschäft). Nach den ergänzend zum allgemeinen Bankvertrag vereinbarten “Bedingungen für die Annahme von V.” muss das Verwahrstück so verschlossen sein, dass sein Inhalt nicht erkennbar ist, und so versiegelt oder plombiert, dass es ohne Verletzung von Siegel oder Plombe nicht geöffnet werden kann. Name und Anschrift des Hinterlegers sind auf dem Verwahrstück deutlich zu vermerken. Die Bank nimmt vom Inhalt des Verwahrstück und den daran bestehenden Rechten keine Kenntnis. Das Verwahrstück kann der Hinterleger (Hinterlegung) jederzeit gegen Quittung herausverlangen. Die dem Kreditinstitut zustehende Vergütung richtet sich nach der Größe des V.
Vgl. auch: Schrankfach
Ungenau auch: verschlossenes Depot. Objekte, die einer Bank im Rahmen ihres Tresor-, Schliessfach- oder Stahlkammergeschäfts zur Aufbewahrung übergeben werden. Es handelt sich dabei um wertvolle Gegenstände, aber auch um Urkunden, Wertpapiere usw. Zu Grunde liegen ein Verwahrungsvertrag sowie die Bedingungen für die Annahme von Verwahrstücken. Nach diesen muss das Verwahrstück so verschlossen sein, dass sein Inhalt nicht erkennbar ist - dies ist nicht bei allen Objekten zu realisieren - und es ohne Verletzung des Siegels oder Schlosses nicht geöffnet werden kann.
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