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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Schrankfach

1. Wesen: Eine Form des geschlossenen Depots, um in feuer- und einbruchsicheren (Tresor-) Räumen eines Kreditinstituts bestimmte Wertgegenstände aufzubewahren (Depotgeschäft). – 2. Merkmale: Der Einlieferer mietet bei dem Kreditinstitut das Schrankfach Einzelheiten des Mietvertrages sind in den “Bedingungen für die Vermietung von Schrankfächern” enthalten, die als Bestandteil der Allgemeinen Geschäftsbedingungen in den Vertrag mit dem Einlieferer einbezogen sind. Das Schrankfach steht unter Verschluss des Mieters und dem Mitverschluss des Kreditinstituts. Es lässt sich nur von beiden gemeinsam öffnen. Zutritt zum Schrankfach haben lediglich der Mieter oder sein Bevollmächtigter, nachdem sie sich zuvor durch Unterschriftsprobe bzw. Nennung eines Stichwortes legitimiert haben. – 3. Wirkungen: Das Kreditinstitut nimmt vom Inhalt des Schrankfach keine Kenntnis. Der Mieter darf im Schrankfach keine gefährlichen, verderblichen und explosiven Sachen aufbewahren. Die Vermietung eines Schrankfach fällt nicht unter Bankgeschäfte bzw. Finanzdienstleistungen i. Schrankfach des KWG. Vgl. auch: Verwahrstück Safe.



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