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MitverschlussAuch: Mitbesitz. Wird oft bei der Verpfändung von Warenbeständen in Lagern an Banken als Pfandgläubigern vereinbart. Eigentümer und Bank können den Zugang dazu nur gemeinsam öffnen. Mitverschluss ist auch bei der Vermietung von Schliessfächern durch Banken gegeben: einen Schlüssel hat die Bank, einen der Mieter; das Schliessfach ist nur durch beide zu öffnen.
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Weitere Begriffe : Pflegebedürftigkeit | anfänglicher effektiver Jahreszins, Verfahrensmodalitäten | Konvergenzphase | ||||||||||||||||||||||||||||
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