Mitunternehmer
Mitunternehmer schließen sich zur gemeinsamen Erzielung von Einkünften aus Land- und Forstwirtschaft, selbständiger Tätigkeit oder Gewerbebetrieb zusammen. Der Begriff Mitunternehmer stammt aus dem Steuerrecht. Gemäß § 15 Abs. 1 Nr. 2 EStG ist Mituntnehmer, wer als Gesellschafter einer Personengesellschaft das Mit-Unternehmerrisiko trägt und Mit-Unternehmerinititative entfalten kann. Wer zivilrechtlich Gesellschafter einer Personengesellschaft ist, wird also steuerrechtlich als Mitunternehmer bezeichnet.
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