Schreibstoffe
Der Bank zugehende Schriftstücke - insb. Wechsel und Schecks - sollen gem. den AGB mit urkundenechten Schreibstoffen hergestellt und unterzeichnet sein. Die Bank ist nicht verpflichtet zu prüfen, ob urkundenechte Schreibstoffe verwendet worden sind. Für Schäden, die durch Verwendung nicht urkundenechter Schreibstoffe verursacht worden sind, haftet der Einreicher des Schriftstücks; bei einer etwaigen Mitverursachung haftet die Bank nur für grobes Verschulden.
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