Urkundenprozess
Sonderform des Zivilprozesses, die einer Partei, die ihre Rechte durch Urkunden als Beweismittel belegen kann, nach beschränkter Sachverhaltsprüfung einen vorläufigen gerichtlichen Schutz gibt, während die endgültige Klärung einem Nachverfahren vorbehalten bleibt (§§ 592 ff. ZPO). Zulässig ist der Urkundenprozess nur, wenn die Klage auf Zahlung einer Geldsumme oder Leistung einer bestimmten Menge vertretbarer Sachen oder Wertpapiere gerichtet ist und alle zur Begründung des Anspruches erforderlichen Tatsachen durch Urkunden, die der Klageschrift in Urschrift oder Abschrift beigefügt werden müssen, bewiesen werden können.
Vgl. auch: Scheckprozess
Vgl. auch: Wechselprozess
Vgl. auch: Zivilprozess
Stark vereinfachter Prozess (gg 592605 ZPO). In einem solchen - wichtiges Beispiel: Wechselprozess - kann der Gläubiger sämtliche Tatbestände, auf die er seinen Anspruch basiert, durch Urkunden - Beispiele: Wechselurkunde, Schuldversprechen, Bürgschaftsurkunde, Hypothekenbrief, Schuldanerkenntnis, Scheck, Kontokorrentkonto - nachweisen. Der Schuldner kann Einwendungen nur erheben, die gleichfalls durch Urkunden oder durch Parteivernehmung beweisbar sind; zeugenmässige Gegenbeweise sind nicht zulässig. Zuständig ist das Amtsgericht des Zahlungsortes oder der Gerichtsstand des Schuldners (der Schuldner). Dieses erlässt ein Vorbehaltsurteil, das für die Gläubiger zugleich den vollstreckbaren Titel darstellt. Der Schuldner hat danach allerdings in einem evtl. Nachverfahren sämtliche im ordentlichen Prozess zulässigen Beweismittel. Wird in diesem Verfahren das Vorbehaltsurteil aufgehoben, muss der Gläubiger dem Schuldner einen u. Urkundenprozess durch die Vollstreckung entstandenen Schaden ersetzen.
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