Urlaubskrankenversicherungsschutz
In der Gesundheitswirtschaft:
Im Ausland besteht für Versicherte der gesetzlichen Krankenversicherung (GKV) Urlaubskrankenversicherungsschutz, sofern mit dem betreffenden Staat ein Sozialversicherungsabkommen oder überstaatliche Regelungen nach EU-Recht bestehen. Für den Versicherungsschutz ist in den Staaten der Europäischen Union die Europäische Krankenversicherungskarte (EHIC/European Health Insurance Card) als Anspruchsausweis vorgesehen. Für Staaten mit bilateralen Abkommen stellt die deutsche Krankenkasse einen sogenannten Auslandskrankenschein als Anspruchsnachweis für die Dauer des Urlaubs aus. Da sich der Leistungsumfang nach dem Recht des ausländischen Trägers richtet und oft nicht so umfassend wie in Deutschland ist, sollte eine private Zusatzversicherung abgeschlossen werden. Für alle Staaten, mit denen keine Regelungen des über- und zwischenstaaatlichen Rechts bestehen, können Leistungsansprüche nur über eine Zusatzversicherung realisiert werden.
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