Sozialgeheimnis
In der Gesundheitswirtschaft:
Jede natürliche Person hat Anspruch auf den Schutz ihrer Sozialdaten. Hiervon werden alle gespeicherten Daten in Dateien und auch Aktendaten erfasst. Das Sozialgeheimnis ist Grundlage des Datenschutzes in der Sozialversicherung. Der Anspruch auf Geheimhaltung richtet sich u.a. gegen alle Sozialleistungsträger, ihre Verbände und Arbeitsgemeinschaften im Bereich der gesetzlichen Krankenversicherung, also insbesondere gegen die Krankenkassen und deren Verbände, aber auch die Kassenärztlichen Vereinigungen (KVen).
Auch innerhalb der Leistungsträger dürfen Sozialdaten nur Befugten zugänglich gemacht werden. Sie dürfen nicht unbefugt und nur zu den gesetzlich zugelassenen Zwecken erhoben, genutzt und verarbeitet werden. Krankenkassen, KVen und andere Institutionen im Gesundheitswesen müssen die erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen treffen, damit Unbefugte keinen Zugang zu Sozialdaten haben.
§ 35 SGB I, § 67 SGB X
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