Schufaverfahren
Die Banken melden der Schufa Daten über Girokonten, Kredite und Bürgschaften und erhalten von dieser Auskünfte über die dort registrierten Daten. Da es sich um gespeicherte Daten handelt, ist nach dem Bundesdatenschutzgesetz für ihre Weitergabe an die Schufa Einwilligung des betroffenen Kunden erforderlich. Nachdem der BGH die seit 1980 von den Banken verwendete Schufaklausel für unwirksam erklärt hat, gilt seit 1986 eine 3-stufige Klausel: Der 1. Absatz enthält die Einwilligungserklärung des Kunden mit der Übermittlung der ihn betr. neutralen Daten wie Beginn und Aufnahme der Kontoverbindung, Einzelheiten über Kreditaufnahme wie Mitschuldner, Kreditbetrag, Laufzeit, Ratenbeginn, Abwicklung usw. Der 2. Absatz betrifft Negativmerkmale wie Scheckkartenmissbrauch, Mahnbescheid, Scheckrückgabe, Wechselprotest, Kreditkündigung, Zwangsvollstreckungsmassnahmen usw. Der 3. Absatz enthält die deklaratorische Mitteilung, dass die Bank diese Negativmerkmale melden wird sowie den Hinweis, dass solche Meldungen nach BDSchG nur erfolgen, soweit dies zur Wahrung berechtigter Interessen der Bank, eines Vertragspartners der SCHUFA oder der Allgemeinheit erforderlich ist und dadurch schutzwürdige Belange des Betroffenen nicht beeinträchtigt werden.
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