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über 20.000 Fachbegriffe - aktualisierte Ausgabe 2015
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Scheinselbstständigkeit

Scheinselbstständige sind Unternehmer, die nicht wirklich selbstständig arbeiten. Sie haben häufig nur einen Auftraggeber und treten nicht als eigenständiges Unternehmen am Markt auf. Grundsätzlich wird nach fünf Kriterien geprüft, ob jemand scheinselbstständig arbeitet oder nicht.

Wird ein Selbstständiger als scheinselbstständig eingestuft, hat das Konsequenzen. Er muss Pflichtbeiträge in die Krankenkasse, Arbeitslosen- und Rentenversicherung, und zwar auch rückwirkend für vier Jahre. Sein im Regelfall einziger Auftraggeber wird Arbeitgeber und muss sich somit an diesen Kosten zu 50 Prozent beteiligen. Um zu klären, ob ein Unternehmer scheinselbstständig ist, werden im Regelfall fünf Kriterien angelegt:

  • Hat das Unternehmen selbst (sozialversicherungspflichtige) Angestellte? Familienmitglieder werden dabei nicht berücksichtigt.
  • Hat das Unternehmen nur einen Auftraggeber?
  • Verrichtet die Firma arbeitnehmer-typische Tätigkeiten wie Schreibarbeiten oder Regale auffüllen?
  • Tritt das Unternehmen eigenständig am Markt auf, in dem es zum Beispiel wirbt?
  • Hat der Unternehmer dieselbe Tätigkeit vor der Existenzgründung für den gleichen Auftraggeber in Festanstellung ausgeübt.

Man darf als Unternehmer also

  • nicht weisungsgebunden sein,
  • nicht in den Firmenablauf des Kunden eingebunden sein,
  • keine festen Arbeitszeiten haben und
  • nicht vertraglich verpflichtet sein, zu bestimmten Zeiten erreichbar zu sein.

Der Unternehmer muss dafür verantwortlich sein, dass die fertige Arbeit ohne Mängel abgeliefert wird. Außerdem wird von einem Selbstständigen erwartet, dass er nicht an einen festen Arbeitsplatz beispielsweise beim Kunden gebunden ist und nicht vertraglich verpflichtet ist, nur für diesen Kunden zu arbeiten. Er darf auch nicht in seiner Entscheidungsfreiheit eingeschränkt sein und muss selbst entscheiden können, ob er einen Auftrag annimmt oder ablehnt. Auch Sozialleistungen wie verbilligtes Kantinenessen oder ein 13. Gehalt das ihn mit Arbeitnehmern des Kunden gleichstellen würde, spricht gegen seine Selbstständigkeit.



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