Scheckfähigkeit
zusammenfassender Begriff für die rechtlichen Anforderungen an Personen, die am Scheckverkehr teilnehmen wollen. – a) Aktive Sch.: Fähigkeit, als Aussteller einen Scheck zu ziehen oder sich sonst wie scheckrechtlich, etwa als Scheckbürge, zu verpflichten. Sie entspricht der Wechselfähigkeit. – b) Passive Sch.: Fähigkeit, Scheckbezogener zu sein. Im Unterschied zum Wechselrecht, wo ein Wechsel auf jede rechtsfähige Person gezogen werden kann, ist beim Scheck als Zahlungspapier der Kreis der Bezogenen auf Bankiers beschränkt (Art. 3 und 54 SchG). Dazu gehören alle Kreditinstitute und die Deutsche Bundesbank. Banken können dabei auch nach Art. 6 III SchG Schecks auf ihre eigene Niederlassung ziehen (trassiert-eigener Scheck).
Tatbestand, der Personen und Unternehmen zu Teilnehmern am Scheckverkehr qualifiziert. Zu unterscheiden: aktive und passive Scheckfähigkeit.
Als aktive Scheckfähigkeit bezeichnet man die Fähigkeit, einen Scheck rechtswirksam ausstellen oder indossieren zu können; sie besitzt jede geschäftsfähige Person (Geschäftsfähigkeit). Die passive Scheckfähigkeit ist die Fähigkeit, Bezogener eines Schecks sein zu können. Die passive Scheckfähigkeit besitzen generell alle Personen; in der Regel werden Schecks jedoch nur auf Kreditinstitute gezogen.
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