aktive Scheckfähigkeit
Die Fähigkeit, Schecks rechtswirksam ausstellen zu können. Aktiv scheckfähig sind alle natürlichen und juristischen Personen, alle handelsrechtlichen Personengesellschaften wie oHG und KG, jedoch nicht der nicht rechtsfähige Verein und die BGB-Gesellschaft. Letztere können dadurch am Scheckverkehr teilnehmen, dass bestimmte für sie dazu ermächtigte Personen über das ihnen zustehende Bankkonto per Scheck verfügen dürfen; allerdings begründet die Scheckunterschrift zugleich die persönliche Haftung für diese Personen.
Für handlungsunfähige, nicht geschäftsfähige und in der Geschäftsfähigkeit beschränkte Personen bedarf es zur aktiven Scheckfähigkeit eines gesetzlichen Vertreters. Minderjährige benötigen zur Begebung von Schecks der Zustimmung des gesetzlichen Vertreters sowie der Genehmigung des Vormundschaftsgerichts. Anders: passive Scheckfähigkeit.
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