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Bankier

Bezeichnungsschutz für Kreditinstitute. I.S.d. HGB ein (Voll-)Kaufmann, der Bankgeschäfte betreibt. Personen i.Ggs. zu Banken, die in den Formen juristischer Personen betrieben werden. Oft auch verkürzt für Privatbankier. Verwendung für angestellte Geschäftsleiter von Banken - Vorstandsmitglieder, GmbH-Geschäftsführer -, in der Tagessprache oft zu finden, ist fälschlich. Vollkaufmann, der Bankgeschäfte betreibt. Im engeren Sinne: Inhaber oder Teilhaber einer Privatbank. Privatbankier.



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Weitere Begriffe : nicht organisierter Kapitalmarkt | Institutsgeschäftsbetriebserlaubnis | vertragliches Zurückbehaltungsrecht
 
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